Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg im Januar 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Vorpunkte | 9 | 9 | 8 | 8 | 8 |
Aktenvortrag | 9 | 9 | 8 | 8 | 8 |
Zivilrecht | 10 | 9 | 8 | 7 | 10 |
Strafrecht | 9 | 9 | 8 | 9 | 9 |
Öffentliches Recht | 8 | 9 | 8 | 8 | 10 |
Endpunkte | 9 | 9 | 8 | 8 | 9 |
Endnote | 9 | 9 | 8 | 8 | 9 |
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer schilderte zunächst folgenden Fall:
Ein Sondereinsatzkommando der Polizei begleitet in Zivil einen Schwerverbrecher zu einem Arzttermin. Ein Journalist erfährt hiervon. Der Journalist fährt zur Arztpraxis und befragt die vor der Türe wartenden Beamten. Des Weiteren macht er Fotos von den Beamten. Der Einsatzleiter der
Polizei verbietet ihm die Aufnahme von Fotos, da es hierdurch zukünftig zu Gefahren für die Polizeibeamten kommen könne und droht an, die Kamera zu beschlagahmen. Der Journalist unterlässt weitere Aufnahmen.
2 Wochen später wendete der Journalist sich an das Verwaltungsgericht und beantragt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des polizeilichen Handelns.
Geprüft wurde zunächst der Verwaltungsrechtsweg. Der Prüfer wollte hierbei sämtliche Abgrenzungstheorien hören.
Fraglich war die statthafte Klageart. Es wurde herausgearbeitet, dass es sich bei dem Verbot weitere Aufnahmen zu machen um einen Verwaltungsakt handelte. Hierbei legte der Prüfer Wert auf die genau Definition. Die Fortsetzungsfeststellungsklage war hierfür die einschlägige Klageart. Die Zulässigkeit wurde sehr ausführlich diskutiert: Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Klagefrist, Klagebefugnis, Widerspruchsverfahren. Zur Klagebefugnis: mögliche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Beamten, Recht am eigenen Bild, Art. 5 GG, Art. 12 GG.
Danach wurde diskutiert, ob es sich bei der Androhung, die Kamera zu beschlagnahmen um einen Verwaltungsakt handele. Dies wurde dann abgelehnt und eine Feststellungsklage geprüft.
Zur Prüfung der Begründetheit der Klagen kam es aufgrund des Ablaufes der Prüfungszeit nicht mehr.
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