Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – Bayern vom November 2015

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom November 2015 im ersten Staatsexamen in Bayern. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächnisprotokoll:

Teil 1 (Prüfung der Erbfolge): Wirksamkeit eines erstellten gemeinschaftlichen Ehegattentestaments gemäß §§ 2265, 2267 BGB mit Einheitslösung i.S.d. § 2269 BGB, Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung gemäß §§ 2270 I, II 2. Alt. BGB (nur) gegenüber dem Abkömmling des vorverstorbenen Ehegatten ( hier: die Mandantin). – Rechtsfolgen einer unterbliebenen (und evtl. auch gemäß § 2079 S. 2 BGB ausgeschlossenen) Selbstanfechtung wg. Wiederheirat (§ 2281 BGB analog i.V.m. § 2079 BGB): §§ 2285, 2283 BGB analog. Prüfung der Formwirksamkeit späterer i.S.d. § 2258 BGB kollidierender Verfügungen sowie deren Unwirksamkeit wegen Verstoß gegen die Bindung gemäß § 2271 II 1 BGB, dabei u.a. Frage der ausnahmsweisen Formgültigkeit eines zerrissenen (§ 2255 BGB), aber wieder zusammengeklebten und mit neuen Umschlagerklärungen ergänzten Einzeltestaments des überlebenden Ehegatten.

Teil 2: Prüfung eines Vermächtnisanspruchs eines Dritten gemäß §§ 2147, 2154, 2174 BGB (Wahlvermächtnis): Prüfung der Formwirksamkeit eines weiteren Testaments mit mehreren Blättern, von denen nur das letzte unterschrieben ist sowie Frage des Verstoßes gegen die Bindung gemäß § 2271 II BGB bei beschränktem Änderungsvorbehalt im Ehegattentestament

Teil 3: Prüfung von Ansprüchen wegen Grundstücksübertragung zu Lebzeiten: analoge Anwendung von § 2287 BGB i.V.m. § 822 BGB gegen den Weiterbeschenkten

Teil 4: Regelung von Schutzmöglichkeiten gegen- über einer ungewünschten Weiterveräußerung: Untauglichkeit von Bedingungen wg. § 925 II BGB, aber Möglichkeit des vertraglichen Rückforderungsrechts mit dinglicher Absicherung des künftigen Rückgewährsanspruchs durch Vormerkung (§§ 883 II, 888 I BGB).

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