Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen im Mai 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Mai 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3
Vorpunkte 6,06 4,32 3,2
Aktenvortrag 6 7 6
Prüfungsgespräch 7,6 1,11 1,11
Endnote 6,53 5,3 4,3
Endnote (1. Examen) 9,2

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Erbrecht, Grundprinzipien Erbfolge, Berliner Testament: Einheitslösung,Trennungslösung,
Vor-/Nacherbschaft, Verfügungsbeschränkungen §§ 2113 BGB

Paragraphen: §1922 BGB, §2100 BGB, §2113 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner,  verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Während der gesamten Prüfung befanden wir uns im Erbrecht. Es wurde anfangs nach Grundsätzen des Erbrechts gefragt (Wer kann alles Erbe sein, letztwillige Verfügung, Erbvertrag, gemeinschaftliches Testament, Vermächtnis, Universalsukzession) bis hin zu den verschiedenen Möglichkeiten einer letztwilligen Verfügung.

 Ein Prüfling sprach die Möglichkeit des Berliner Testaments an, was leider dazu führte, dass der Prüfer im Detail die Möglichkeit der Einheits- bzw. Trennungslösung erklärt haben wollte.

Insbesondere stießen wir auf die Problematik der Vor- und Nacherbschaft. Es folgte die Erläuterung zum befreiten Erben, was man sich darunter vorstellen könne und was diesen ausmacht.

 Schließlich wollte der Prüfer noch Verfügungsbeschränkungen des Erbrechts genannt haben und welche Wirkung diese haben. Insbesondere in Bezug auf den Vor-/Nacherben. Beispielhaft wurde § 2213 BGB genannt. In diesem Zusammenhang erfolgte dann ein kurzer Ausflug in §§ 892 ff. BGB.

Des Weiteren gab es einen kurzen Ausflug zum Thema: Geliebten-Testament. Was man darunter verstehe, insbesondere mögliche Unwirksamkeit wegen § 138 BGB.

Die insgesamt schwere Prüfung verlief sehr schleppend. Insbesondere lag das auch daran, dass es keinen „richtigen“ Fall gab, sondern der Prüfer sich eher von unseren Antworten hat inspirieren lassen, um darauf aufbauend weitere Fragen zu stellen. Das führte oftmals dazu, dass man teilweise nicht wusste, was der Prüfer von einem hören wollte.

Die Benotung erfolgte weder wohlwollend noch streng. Es erschien im Nachhinein als sehr schwierig, Punkte im oberen Bereich zu bekommen.

Der Prüfer war insoweit protokollfest, als er wieder Nebengebiete abprüfte. Prozessuale Probleme waren kein Prüfungsthema.

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