Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen vom Mai 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Die Prüferin schilderte uns eingangs zum Mitschreiben folgenden Sachverhalt:
B ist Beschuldigter. Am 20.05.2016, 23.00h befuhr er mit seinem Pkw in Hannover die Hamburger Allee in Richtung Marienstraße. Vor Fahrtantritt hatte er erhebliche Mengen Alkohol verzehrt. Die genaue Menge ist unbekannt, ein Sachverständiger kam später aber zu dem Ergebnis, dass die BAK um 23.00h min. 2,2 Promille betragen haben muss, jedoch auch deutlich darüber gelegen haben kann und B möglicherweise schuldunfähig war (obacht, in dubio pro reo).
An einer Kreuzung jedenfalls fährt B über Rot und kollidiert dann mit dem Fahrzeug der Z, die Grün hatte. Z erleidet eine Wunde am Kopf, ein Schleuderdrama und eine Gehirnerschütterung. An ihrem Fzg. entsteht ein Sachschaden i.H.v. 3.000,- EUR.
B hielt kurz an, da er den Unfall bemerkt hatte. Er fuhr dann aber lieber gleich weiter bis zu einem Supermarkt, stellte sein Fzg. auf den Parkplatz, schloss den Wagen ab, schlug eine Scheibe ein und verschwand.
Am Folgetag stellte er Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Diebstahl an seinem Wagen. Dabei war ihm freilich das tatsächliche Geschehen bekannt. Er hatte dabei die Absicht, seine Unfallbeteiligung zu vertuschen.
Es war nun an mir, mit einer Prüfung der Strafbarkeit des B zu beginnen. Ich begann mit der Prüfung einer Körperverletzung an Z und bejahte (wenig kluger Weise) Eventualvorsatz, da B, wohl wissend dass er erheblich angetrunken war, ein Fahrzeug führte.
Dies schien die Prüferin kurz irritiert zu haben und sie erteilte das Wort einer Kollegin neben mir. Sie setzte, was eine deutlich bessere Idee war, mit einer fahrlässigen KV fort und bejahte diese. Kurzes Intermezzo über die Prüfung von Fahrlässigkeitsdelikten und Anknüpfungspunkte für das fahrlässige Handeln. Es ist also nicht verkehrt, ein Fahrlässigkeitsdelikt durchprüfen zu können.
Die Kollegen hatten dann die Möglichkeit, §§ 315c, 316 StGB zu prüfen. Kurzes Zwischengespräch zur alic. Es wurde gefragt, welche Nebenstrafe in Betracht kommt. Nämlich § 69 StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis. Außerdem Fragen bzw. Gespräch zu Promillewertgrenzen, absolute / relative Fahrunfähigkeit, verminderte und absolute Schuldunfähigkeit. Lernt die einmal auswendig, leicht verdiente Punkte.
Zur Prüfung weiterer naheliegender Delikte (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort / Falsche Verdächtigung / Vortäuschen einer Straftat /…) kamen wir nicht mehr.
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