Dieser Fall beschäftigt sich mit der Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO, insbesondere mit der Frage der Unzuverlässigkeit von Gewerbetreibenden, sowie mit dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtungsklage.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 04.07.2016 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
Fall 5 – Die übereifrige Behörde
T ist Inhaber eines Gebrauchtwagenhandels in der kreisfreien Stadt M in NRW. Das Gewerbe ist seit 1990 ordnungsgemäß angemeldet. Im Jahre 2002 teilte das Finanzamt in M dem zuständigen Gewerbeamt der Stadt M mit, dass für die Jahre 1998 –2002 Steuerrückstände in Höhe von insgesamt 65.000,00 DM bestehen, die auf die Nichtzahlung von Umsatzsteuer und der Lohnsteuer der Arbeitnehmer zurückzuführen sind. Daraufhin untersagte der OB der Stadt M als zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung dem T mit Schreiben vom 02.12.2002, dem T zugegangen am 03.12.2002 die weitere Ausübung seines Gewerbes unter Berufung auf die Steuerschulden. Gegen diesen Bescheid legt T am 10.01.2003 Widerspruch ein. Der Widerspruch wird unter Berufung auf die Höhe der Steuerschulden als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen erhebt T fristgerecht Klage vor dem VG. Während des Klageverfahrens bietet T dem Finanzamt eine Ratenzahlung an.
Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?