Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Dezember 2015 im zweiten Staatsexamen in Hamburg. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Zivilrecht
Gedächnisprotokoll:
ZR II-Klausur beim GPA: Anwaltsklausur aus Beklagtensicht.
Die Eheleute kamen zum Anwalt und baten um Mandatsübernahme und Prozessvertretung. Gegen die Eheleute war bereits ein VU ergangen. Das VU wurde an die im Haushalt lebende 17 jährige Tochter der Beklagten zugestellt. Diese legte das VU versehentlich unter einem Stapel Zeitungen ab und informierte ihre Eltern nicht, so dass die Einspruchsfrist beim Erscheinen beim Anwalt bereits abgelaufen war. Es war somit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu prüfen. Der Wiedereinsetzungsgrund lag in der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung.
Der materiell-rechtlichen Begutachtung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Ehefrau ist Eigentümerin eines Grundstücks, dass an den Kläger, einen Campingplatzbetreiber, verpachtet ist. Der Pachtzins iHv 250 €/mtl. ging auf das gemeinsame Girokonto der Eheleute. Der Pachtvertrag war lediglich mündlich.
Aufgrund eines Unwetters wurde der Campingplatz mit Schlamm überrollt. Der Kläger setzte den Platz wieder Instand und verlangte Aufwendungsersatz von über 15000 €. Der Kläger behauptete, er hätte dieses u.a. getan, da die Beklagte ihm versprochen habe, er könne das Grundstück kaufen. Die Beklagte stritt dieses ab.
Der Kläger verlangte des Weiteren 500 € zurück. Er habe aus Versehen im September 2012 500 € Pacht anstatt 250 € Pacht gezahlt. Zudem habe er im November 2012 250 € Pacht gezahlt, obwohl die Zahlung gestundet war. Die Beklagte stimmte den Vortrag zu, wollte aber trotzdem nicht das Geld zurückzahlen.
Die Beklagte wollte ebenfalls gegen den Kläger Ansprüche geltend machen.
Die Beklagte trug vor, dass der Kläger zusagte den Räumdienst für das verpachte Grundstück zu übernehmen, während die Beklagten sich im Urlaub befanden. Der Kläger behauptete, dass sei keine bindende Zusage, sondern eine bloße Gefälligkeit gewesen. Als die Beklagten im Urlaub waren, räumte der Kläger das Grundstück nicht, so dass eine Passantin stürzte und sich den Oberschenkel brach. Die Passantin äußerte schon gegenüber den Beklagten, dass sie Schmerzensgeld iHv 8000 € verlangen werde. Diesen Anspruch wollte die Beklagten abwenden.
Die Beklagten beauftragen zudem einen Räumdienst, der ihnen bereits 200 € in Rechnung stellte. Auch diese Kosten wollten sie vom Kläger ersetzt bekommen.
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