Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Baden -Württemberg im April 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg im April 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Wirtschaftsrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3
Vorpunkte 4,61
Aktenvortrag 4 6 8
Prüfungsgespräch 7,25 6,50 7,50
Wahlfach 8 6 6
Endnote 5,20 5,32 5,52
Endnote (1. Examen) 6,87

Zur Sache:

Prüfungsthemen: GmbH- und Aktienrecht, Geschäftsführerabberufung, Treuepflicht,  Gesellschafter-/Hauptversammlung, Anfechtungsklage, Beschlussfeststellungsklage

Paragraphen: §46 GmbHG, §47 GmbHG, §119 AktG, §246 AktG, §256 ZPO

Prüfungsgespräch: Hält Reihenfolge ein, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer stellte einen kurzen Fall aus Anwaltssicht zum GmbH-Recht, den er stetig weiter entwickelte und von dem er im Laufe der Prüfung zum Aktienrecht überleitete:
A, B, C und D halten jeweils einen 25%-Anteil an der ABCD-GmbH. A und B sind deren Geschäftsführer. Die Satzung enthält keine vom GmbHG abweichenden Regelungen. Die Mandanten C und D möchten, dass A und B als Geschäftsführer abgelöst werden. Wie sollen sie vorgehen, was ist ihnen zu raten?

Nach Erläuterung von Grund- und Anstellungsverhältnis kam der erste Kandidat dazu, dass ein Gesellschafterbeschluss zur Abberufung von A und B und zur Kündigung von deren Anstellungsverhältnis herbeizuführen ist, wobei die Treuepflicht von A und B ggf. zu einem Ausschluss ihres Stimmrechts führt.

Der Prüfer führte weiter aus: C und D werfen A und B Pflichtverletzungen vor. A und B streiten diese ab. C und D sind der Ansicht A und B seien von der Abstimmung ausgeschlossen. A und B stimmen mit ab.

Ergebnis: 2 zu 2.

Der zweite Kandidat erläuterte Möglichkeit einer Anfechtungsklage. Es folgte eine Prüfung der Zulässigkeit der Anfechtungsklage. Auf Nachfrage, was denn überhaupt anzufechten sei, wurde die Notwendigkeit einer Beschlussfeststellungsklage erläutert.

Der Prüfer fragte, wie die vergleichbare Situation bei einer AG zu lösen wäre.

Der dritte Kandidat erläuterte, dass bei der Hauptversammlung der Beschluss durch die Versammlungsleitung festgestellt wird und der Versammlungsbeschluss beurkundet wird. Es folgten Nachfragen zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung.

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