Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Sachsen-Anhalt vom Juni 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Sachsen-Anhalt im Juni 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3
Vorpunkte 28 30 60
Aktenvortrag 1 1 1
Zivilrecht 8 9 14
Strafrecht 8 9 16
Öffentliches Recht 9 9 14
Endpunkte 54 58 105
Endnote 6 6,5 11

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: sachenrechtlicher Eigentumsübergang, Herausgabeanspruch aus § 985 BGB, Zurückbehaltungsrecht als Recht zum Besitz, Abgrenzung von Werkvertrag zu Dienstvertrag, Werkunternehmerpfandrecht, alle Prozessmaximen der ZPO, sachliche und örtliche Zuständigkeit nach der ZPO und dem GVG,

Paragraphen: §985 BGB, §273 BGB, §816 BGB, §818 BGB, §631 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer teilte zunächst an alle Prüflinge einen kurzen Fall aus:

  • gab seinen frisch erworbenen Oldtimer (Wert: 6000 €) bei B in der Werkstatt ab, damit dieser dort Polster im Wert von 2000 € einbaut.
  • erledigt das ordnungsgemäß und mangelfrei.

A möchte aber nicht bezahlen, verlangt jedoch den Oldtimer raus.

Welche Ansprüche des A bestehen gegen B auf Herausgabe?

Es wurde das Bestehen eines Werkvertrags, § 631 BGB, geprüft in Abgrenzung zum Dienstvertrag nach § 611 BGB.

Daraufhin folgte die Prüfung eines Anspruchs auf Herausgabe nach § 985 BGB. Es wurde dann der Streitstand rund um das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB als Recht zum Besitz diskutiert.

Der Prüfer stellte die Frage, ob sich etwas ändern würde, wenn B für A den Polstereinbau unentgeltlich übernommen hätte. Die richtige Antwort war: Ja, denn dann würde § 985 BGB wegen fehlenden Zurückbehaltungsrechts nicht mehr durchgehen.

Dann stellte der Prüfer eine ZPO-Frage dazu, ob die Klage des A vor Gericht angenommen werden würde. Die erwartete Antwort lautete: Nur unter der Voraussetzung der Herausgabe Zug-um-Zug gegen Bezahlung des Werkes.

Daraufhin gab der Prüfer eine Abwandlung des Falls aus:

B verkauft den Oldtimer von A im Wert von 6000 €, der ihm von A zur Reparatur geliehen wurde, für 8000 € an C weiter.

Gefragt wurde dann nach den Ansprüchen des A gegen C und B.

Es wurden im Bereicherungsrecht der § 816 BGB und § 818 BGB diskutiert. Der Prüfer fragte, ob auch die „geschäftstüchtig“ erzielten 2000 € herauszugeben seien und es wurde das Werkunternehmerpfandrecht erörtert.

Es sollten dann alle 11 ZPO-Prozessmaximen genannt werden.

Daraufhin sollte die sachliche und örtliche Zuständigkeit nach ZPO/GVG bei dem Beispielsfall mit einem Streitwert von 6000 € erklärt werden, wenn sich der Sitz der Werkstatt und des Klägers in Halle befindet.

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