Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Saarland vom Juni 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland vom Juni 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 30
Aktenvortrag 10
Zivilrecht 11
Strafrecht 09
Öffentliches Recht 11
Endpunkte 10,5
Endnote 6,62

Zur Sache:

Prüfungsstoff:  protokollfest

Prüfungsthemen: Vermögensdelikte

Paragraphen:  §242 StGB, §263 StGB, §246 StGB

Prüfungsgespräch: hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

E geht zum Bäcker B und will Brötchen kaufen. Dabei fällt ihm ein 5 €- Schein auf den Boden, was er jedoch nicht bemerkt. Der K sieht den Schein und möchte diesen einstecken. Aufgrund einer Behinderung kann er sich jedoch nicht bücken. S sieht diese Situation, hebt den Schein auf und gibt ihn dem K. K nimmt diesen Schein von S an.

Nun kauft K sich bei Verkäufer V der Bäckerei vier Brötchen für die 5 €.

Mittlerweile hat E den Verlust seines Scheines bemerkt und eilt zur Bäckerei zurück.

Er teilt V den Sachverhalt mit, woraufhin V dem E aus ihrem eigenen Geld die 5 € erstattet, weil E Stammkunde der Bäckerei ist.

Am nächsten Morgen kommt K wieder zur Bäckerei. V sagt diesem, er solle die fünf Euro herausgeben, ansonsten würde E Strafantrag stellen, was jedoch nicht der Wahrheit entspricht.

Daraufhin gibt K dem V die fünf Euro heraus.

  1. Strafbarkeit des K
  2. 242 StGB

Problematisiert werden müssen hier die Gewahrsamsverhältnisse an dem Schein und die Frage, ob ein Gewahrsamsbruch vorliegt. Problematisch ist auch, dass vorliegend S dazwischen geschaltet ist. Es kommt Diebstahl in mittelbarer Täterschaft in Betracht.

  1. 263 StGB

Täuschung

Irrtum

Vermögensverfügung

Hier kommt ein Dreiecksbetrug in Betracht. Abzugrenzen ist dieser immer zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft. Hier muss zunächst kommen, dass die Personen des Getäuschten und Geschädigten sich unterscheiden können und daher ein Dreiecksbetrug in Frage kommt.

Wichtig bei der Frage der Zurechnung sind dann die Schlagwörter Befugnistheorie und die herrschende Lagertheorie.

Weitere Delikte an geprüft:

  • 246 StGB
  • 123 StGB (kurz)

Viel Erfolg!

Du suchst die optimale Vorbereitung auf deine Mündliche Prüfung?

Du suchst Gesetzestexte und Kommentare für deine Mündliche Prüfung und den Aktenvortrag? Schau mal bei JurCase.com vorbei, denn da gibt es die gesuchte Fachliteratur zur kostengünstigen Miete oder auch zum Kauf.

jurcase2-ideal-fuer-referendare