Dieser Fall beschäftigt sich mit den Voraussetzungen für den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 V VwGO.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 25.07.2016 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
Fall 8 – Der Wirt als sein bester Gast
G betreibt eine Schank- und Speisewirtschaft in der kreisfreien Stadt B in NRW. Der Oberbürgermeister (OB) hat ihm unter dem 10.10.1999 eine Gaststättenerlaubnis erteilt. Nach den Feststellungen der Polizei und der Außenbeamten des OB ist er im Jahre 2002 bereits 2 x in angetrunkenem Zustand in seiner Wirtschaft angetroffen worden. Es bestehen auch Steuerrückstände des G beim Finanzamt in Höhe von 80.000,– Euro. Die erforderlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen gegenüber dem Finanzamt sind in den letzten 10 Monaten unterblieben. Ferner hat G die Sozialversicherungsbeiträge für seine beiden Angestellten nicht an den Sozialversicherungsträger abgeführt.
Nachdem G am 08.08.2002 erneut in betrunkenem Zustand in seiner Gastwirtschaft angetroffen wurde, widerrief der zuständige OB unter Berufung auf die §§ 15 und 31 GaststättenG, § 15 Abs. 2 GewO mit Bescheid vom 10.08.2002 nach vorheriger Anhörung des G (auch im Hinblick auf die beabsichtigte Anordnung der sofortigen Vollziehung) die Gaststättenkonzession, ordnete die Schließung der Gaststätte und zugleich die sofortige Vollziehung seines Bescheides an. Zur Begründung führte er aus, dass G infolge seiner Unzuverlässigkeit nicht mehr in der Lage sei, den Pflichten eines Gastwirts nachzukommen. Dadurch werde die öffentliche Ordnung in besonderem Maße gefährdet. Nach Abwägung aller Umstände sei die Anordnung der Schließung und der sofortigen Vollziehung auch zum Schutz der Gäste und Angestellten notwendig.
Unter dem 12.08.2002 legt G Widerspruch ein. Die Steuerschulden wolle er begleichen, sobald es geschäftlich wieder besser gehe. Nach dem Urteil seiner Gäste sei er zudem ein ,,guter Wirt“, der OB könne ,,ja mal nachfragen“. Durch die behördlichen Maßnahmen würde er seiner beruflichen Existenz beraubt. Das Heer der Arbeitslosen würde so behördlicherseits bewusst verstärkt. Allein deshalb sei der Bescheid rechtswidrig.
Mit Schriftsatz vom 20.08.2002 bittet G unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Widerspruch das zuständige Verwaltungsgericht um Hilfe.