Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz im Mai 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im Mai 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3
Vorpunkte 6,9 8,9 4,3
Aktenvortrag 9 11 6
Prüfungsgespräch 10,6 11,6 6
Wahlfach 13 13 8
Endnote 8,03 9,6 5,6
Endnote (1. Examen) 11,0

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Zivilprozessrecht, Kaufrecht

Paragraphen: §433 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Da wir nur zu dritt waren, war die Prüfung auch nur ca. 30 Minuten lang. Sie bestand aus zwei Fällen, anhand derer die Prüferin allgemeines Verständnis des Zivilprozessrechts und des Materiellen Rechts abfragte.

Wir sollten uns vorstellen, wir seien frisch eingestellte Gerichtsassessoren. Uns würde eine neue Akte mit Klageschrift auf den Tisch gelegt. Nun stellte die Prüferin die Frage, wie weiter zu verfahren sei.

Zunächst sei zu überprüfen, ob der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt worden sei. Wenn dies der Fall ist, ist die Klage unverzüglich zuzustellen. Sie stellte den Fall dann um, dass man sich selbst für unzuständig hielt. Hier war zu erörtern, dass die Klage zuzustellen ist, wenn der Mangel der Zuständigkeit durch rüge lose Einlassung geheilt werden kann. Sonst habe das Gericht sich für unzuständig zu erklären. Die Prüferin fragte sodann, ob sich das Gericht zwingend für unzuständig erklären müsste oder ob es in der Praxis eine andere Lösung gebe. Dabei war der Fall der informellen Abgabe des Gerichts im Einverständnis mit den Parteien zu nennen. Danach fragte die Prüferin, wie weiter zu verfahren sei. Zu nennen waren hier die §§ 274ff. ZPO. Hiernach ist zunächst die Verfahrensweise zu bestimmen. Gefragt wurde danach, in welchem Fall der Richter das schriftliche Vorverfahren anordnet und in welchem Fall er frühen ersten Termin bestimmen würde. Das schriftliche Vorverfahren wird in Fällen angeordnet, die tatsächlich eher kompliziert geartet sind und daher zunächst ausgeschrieben werden sollen. Der frühe erste Termin wird bestimmt, wenn der Fall tatsächlich eher einfach gelagert ist oder eine vergleichsweise Einigung realistisch erscheint.

Dann stellte die Prüferin einen materiell rechtlichen Fall. Es ging um einen

Gebrauchtwagenkauf. Verkauft wurde ein 15 Jahre alter Audi TT für 6.000 €, der bereits mehrere Vorbesitzer hatte. Zwischenzeitlich sei er auch in Italien zugelassen gewesen. Vereinbart wurde auch: „Die Veräußerung erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung“ und „Laufleistung ca. 123.000 KM“. Bei einer Inspektion sei jedoch festgestellt worden, dass das Fahrzeug tatsächlich eine erheblich höhere Laufleistung aufwies. Die Prüferin fragte, ob der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten konnte. Einzusteigen war über §§ 246 I, 434, 437 Nr. 2 BGB. Es war zu definieren und subsumieren, ob ein Mangel i.S.d. § 434 BGB vorlag. Dies war dahingehend zu problematisieren, ob es sich bei der Angabe zur Laufleistung um eine Beschaffenheitsvereinbarung oder eine bloße Wissensangabe des Verkäufers handelt. Dann war zu problematisieren, ob Gewährleistungsansprüche nicht ausgeschlossen seien. Hier war darauf einzugehen, dass Gewährleistungsausschlüsse sich nicht auf solche Merkmale beziehen, über die zuvor eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Dann war die Prüfung auch schon vorbei.

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