Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom März 2016 im ersten Staatsexamen in Sachsen-Anhalt. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Strafrecht
Gedächnisprotokoll:
A hat Fotos, die P mit dem verurteilten Betrüger W in ihrer Stammkneipe beim vertrauten Gespräch zeigen.
Bei Veröffentlichung der Fotos befürchtet P sozial geächtet und von seiner Freundin (M) verlassen zu werden. Außerdem befürchtet er auch, dass seine Forschungsergebnisse nicht mehr in Fachzeitschriften veröffentlicht werden.
A nutzt dies, um P zu erpressen. Will 8.000€ in den nächsten 2 Wochen, oder er veröffentlicht die Fotos.
P fürchtet zu Recht, dass bei Veröffentlichung der Fotos ihm keiner glauben werde, dass er nicht mit W befreundet sei.
P denkt, dass ein Einschalten der Polizei zu einer Veröffentlichung der Fotos führen kann (berechtigte Annahme) und entscheidet sich deshalb lieber dazu den A aus dem Weg zu räumen.
P will eine „Schlangenparty“ veranstalten. A wird dabei auf seinem Stammplatz neben dem Terrarium von Giftschlange S sitzen. P will heimlich die Tür des Terrariums öffnen, damit S herauskriechen und, (davon ist P zu 100% überzeugt) sofort zu A kriechen wird, um diesen zu beißen.
M, eine Freundin von P, lädt A, J und noch das Paar I und J zur Schlangenparty ein und bereitet alles vor. Den J lädt M nur ungern ein, weil er ihr Exfreund ist und sie ihn wegen schlechter Erfahrungen nicht leiden kann.
An dem Abend läuft alles nach Plan. Die S kriecht aus dem offenen Terrarium und beißt A. M will A retten findet aber kein Gegengift im Schrank, weil P das zuvor verschwinden lassen hat. A ist ohne Gegengift unrettbar verloren und stirbt innerhalb weniger Minuten. Hätte er sofort das Gegengift verabreicht bekommen, hätte er sicher ohne bleibende Schäden überlebt.
Teil 2:
Wie Teil 1, aber die S kriecht zur Überraschung des P an A vorbei und auf J zu. P sieht dabei zu und tut nichts (obwohl er gegen J nichts hat) und P genug Zeit hatte, ihn zu warnen. J wird gebissen.
M will das Gegengift holen, findet es auch, entschließt sich dann aber dazu es unter ihrem Kleid verschwinden zu lassen, da sie J ja nicht leiden kann. J stirbt. P dachte irrtümlich, dass er das Gegengift hat verschwinden lassen und wundert sich deshalb nicht, dass M es nicht findet.
Prüfen Sie, ob und gegebenenfalls sich P, M und A strafbar gemacht haben.
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