Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im August 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Vorpunkte | 6 | 6 | 6 | 6 | 7 |
Aktenvortrag | 8 | 6 | 6 | 6 | 7 |
Prüfungsgespräch | 8 | 6 | 6 | 6 | 8 |
Endnote | 7 | 6 | 6 | 6 | 7,5 |
Endnote (1. Examen) | 7,5 | ? | ? | ? | ? |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: Strafrechtlicher Deal, räuberische Erpressung, polizeiliche Ermittlungen
Paragraphen: §249 StGB, §257c StPO, §263 StGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall
Prüfungsgespräch:
Am Anfang schilderte der Prüfer einen kurzen Fall: er habe am Donnerstag eine Verhandlung am Amtsgericht und gestern Abend rief ihn der Verteidiger an und wollte ihm vorschlagen, der Angeklagte würde ein Geständnis ablegen, wenn er eine bestimmte Strafe dafür bekäme. Im Rahmen dieses Einstiegs kamen wir auf § 257 c StPO zu sprechen. Der Prüfer stellte allgemeine Fragen dazu, wann und worüber eine solche Verständigung möglich wäre und schließlich auch, was hinsichtlich der Verständigung in das Protokoll aufzunehmen ist oder eben nicht ist. Hier war zu sehen, dass ins Protokoll auf jeden Fall aufzunehmen ist, wenn eine Verständigung stattgefunden hat und auch wenn diese eben nicht stattgefunden hat. Danach schilderte der Prüfer einen längeren Fall: Der Täter A hat eine bestimmte Masche, er gibt nämlich Leuten vor, die ihr Motorrad verkaufen wollen, an einem Kauf interessiert zu sein. Wenn er das Motorrad zur Probe fährt, fährt er damit eben davon, ohne zu bezahlen. Dies geschah so bereits in mehreren Fällen. Beim letzten Mal hat der Verkäufer jedoch gemeint, dass er mit einer Probefahrt nicht inverstanden sei. Daraufhin habe der Täter ein Messer hervorgeholt und ihn den Verkäufer bedroht, worauf der Verkäufer den Zündschlüssel an den Täter übergab und davonfuhr. Hier wollte der Prüfer erstmal wissen, was man als Polizei alles tun könne, um die Tat aufzuklären. Wir kamen auf Zeugenbefragung, DNA Spuren an Sachen des Täters, Gegenüberstellung, Wahllichtbildvorlage, Verbindungen der Telefongespräche. Dieser Teil des Prüfungsgesprächs gestaltete sich etwas zäh, weil es irgendwann schwierig war, sich weitere Ermittlungsmethoden auszudenken und der Prüfer immer mehr hören wollte. Schließlich kamen wir zu dem materiellen Teil, wir haben schwere räuberische Erpressung geprüft, eine Kandidatin sprach die Abgrenzung zum Raub an. Schließlich prüften wir Betrug und versuchten Betrug und gingen auf die Abgrenzung zum Diebstahl ein. Dann war die Zeit auch schon rum.
Viel Glück!
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