Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hamburg vom Juli 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg im Juli 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 10,08 6,08 3,9 6,16
Aktenvortrag 16 9 6 6
Zivilrecht 15 12 7 8
Strafrecht 14 13 8 8
Öffentliches Recht 15 13 8 8
Endpunkte 70,08 53,08 32,9 36,16
Endnote 11,6 8,31 5,6 7,38

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Mietrecht, Dienstvertrag, Werkvertrag

Paragraphen: §314 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer schilderte zu Beginn der Prüfung folgenden Fall: Die K betreibt ein Fitnessstudio in Hannover, B schließt 2010 mit K einen Vertrag zur Nutzung des Fitnessstudios mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten, welcher sich jeweils um 12 Monate verlängert, wenn der Vertrag nicht mindestens 3 Monate vor Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Das Nutzungsentgelt ist monatlich zu entrichten. 2013 wird die B Soldatin auf Zeit und nach kurzer Zeit nach Köln versetzt. Aus diesem Grund kündigt Sie im November 2013 den Vertrag und stellt die monatlichen Zahlungen sofort ein. K verklagt jetzt B auf Zahlung der noch ausstehenden Gebühren von Oktober 2013 bis Januar 2014.

Zunächst sollte diskutiert werden, um was für einen Vertragstyp es sich bei dem „Fitnessstudiovertrag“ handeln könnte, als Vorschläge nannte die Prüfungsgruppe den Mietvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag und den Vertrag sui generis. Der Prüfer wollte auf den Mietvertrag hinaus und anschließend darauf, dass es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Anschließend fragte er, wie ein solches denn im Allgemeinen zu beenden sei (ordentliche oder außerordentliche Kündigung).

Anschließend sollte argumentiert werden, ob in diesem Fall eine außerordentliche Kündigung nach § 314 I BGB möglich wäre, also ob die Versetzung einen wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Der Prüfer tendierte wohl dazu, dass kein wichtiger Grund vorlag, fragte aber nach Argumenten für beide Ansichten und ließ jeden Prüfling seine Meinung darstellen.

Danach sollte überprüft werden, ob die oben beschriebenen Kündigungsklauseln Vertragsbestandteil geworden sind, es folgte also eine AGB-Prüfung. Die Wirksamkeit der Klauseln wurde von uns relativ zügig bejaht.

Hiernach teilte der Prüfer eine Norm aus dem TKG aus, die die außerordentliche Kündigung infolge eines Umzugs bei Telekommunikationsverträgen regelt. Es sollte dann die analoge Anwendbarkeit der Norm auf den „Fitnessstudiovertrag“ diskutiert werden (planwidrige Regelungslücke, vergleichbare Interessenlage).

Schließlich fragte der Prüfer dann noch nach der sachlichen Zuständigkeit bezüglich der Klage (GVG à Amtsgericht), ob dort Anwaltszwang herrsche und wann ein Versäumnisurteil mit welchem Inhalt erlassen werde (ZPO).

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