Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Schleswig-Holstein im Juli 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer begann anlässlich der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern mit dem folgenden Fall:
Die X-Partei ist noch unbekannt in dem Bundesland. Sie möchte deswegen sogenannte „go ins“ veranstalten, bei denen sich die Parteimitglieder auf der Straße versammeln und dort von A nach B gehen. Sie sollen dabei orangene T-Shirt tragen auf denen „wir sind hier“ steht.
Sie hat ihr Vorhaben bei der zuständigen Versammlungsbehörde angemeldet. Wir sollten uns in die Lage eines Referendars bei der Behörde versetzen und prüfen, was gegen das Vorhaben der x-Partei gemacht werden könnte.
Hier war zunächst zu untersuchen, ob das Vorhaben der Partei überhaupt in den Anwendungsbereich des VersG fällt. Zunächst war Art. 125a GG anzusprechen, nachdem das Bundesgesetz auch weiterhin Anwendung findet, wenn die Länder noch keine eigenen Gesetze erlassen haben.
Weiter war der Begriff der Versammlung zu definieren, wobei es auf die politische Meinungsäußerung ankam und das mittelbare Einbringen des Parteiprogrammes und die politischen Ansichten der Partei durch den Aufzug.
Dann war das Vorhaben der Partei als Versammlung oder als Aufzug einzuordnen, wobei wir hier den Aufzug bejaht haben.
Dann würde die Möglichkeit der Auflage im Sinne von § 15 Abs. 2 VersG wegen eines Verstoßes gegen das Uniformverbot von § 3 VersG diskutiert.
Hier kam es vor allem auf den Wortlaut der Norm (Uniformteile) und den Sinn und Zweck und den Hintergrund der Norm an. Schließlich bejahten wir das Vorliegen des Verstoßes gegen das Uniformverbot.
Der zweite Fall spielte im Baurecht:
A ist Eigentümer eines Grundstückes. Für den Bereich besteht ein Bebauungsplan. Hierin ist eine eingeschossige Bauweise sowie ein allgemeines Wohngebiet vorgesehen. Der Nachbar des A verkauft sein Grundstück an einen Investor, der hierfür eine Baugenehmigung für ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus erteilt bekommt. Insoweit lag eine Befreiung iSv § 31 BauGB vor.
A möchte nun wissen, wie er dagegen vorgehen kann.
Es war die Drittanfechtungsklage und der einstweilige Rechtsschutz nach § 80a VwGO zu benennen. Hier war die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen § 212a BauGB zu beachten. Da der Investor bereits angefangen hat zu bauen, entschieden wir uns für den einstweiligen Rechtsschutz. Der Prüfer wollte nicht weiter auf die Zulässigkeit eingehen, sondern wollte den Prüfungsmaßstab, also die Verletzung drittschützender Normen, wissen.
Es ging dann in der Begründetheit um die Prüfung des Drittschutzes von § 30 BauGB, § 31 BauGB und § 15 I 2 BauNVO und nach welchem Maß der Drittschutz zu beurteilen ist (§ 31 BauGB entspricht dabei § 15 I 2 BauNVO).
Viel Erfolg !
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