Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Juli 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 |
Vorpunkte | 8,58 |
Aktenvortrag | 10 |
Zivilrecht | 10 |
Strafrecht | 11 |
Öffentliches Recht | 10 |
Endpunkte | 10,3 |
Endnote | 9,01 |
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer prüfte die Drittschadensliquidation, mit Abgrenzung zum Vertrag mit Schutzwirkung Dritter (Voraussetzungen! Herleitung!).
Dazu Abläufe bei Verträgen (Zustandekommen, Wirksamkeit und anschließend die Übereignung – nur die Basics).
Also Grundlagen. Er wird nicht fragen was der BGH am xx.xx.xxxx entschieden hat.
Der Prüfer begann mit einem typischen Drittschadensliquidation-Fall (dieser war 1:1 Inhalt seiner Lehrprobe, die er Online gestellt hatte):
„Die Unternehmer V und K schließen einen Kaufvertrag und vereinbaren, dass Verkäufer V dem Käufer die Kaufsache an dessen Sitz liefern werde. Als Transportperson wählt V einen verlässlichen Bekannten T aus und bittet diesen, die Sache an den K auszuliefern. Auf dem Weg zerstört die Transportperson fahrlässig die auszuliefernde Ware.
Wie ist die Rechtslage?“
Ich hatte mir seine Lehrprobe zuvor durchgelesen und konnte mich schon so, während er vorlas, auf die Lösung vorbereiten und skizzieren.
Sodann prüfte er mit uns diesen Fall, wobei es ihm im Ergebnis dann weniger auf die Drittschadensliquidation ankam, als darauf, dass man sauber die Verträge sauber prüft (Kaufvertrag -> 275 I eig.
Gattungsschuld allerdings nach Konkretisierung Stückschuld, Gegenleistung 326 I 1, Ansprucherhaltungsnorm / Gefahrtragungsregel 447 bei Versendungskauf). Außerdem will er stets Stichwörter (wie: Ansprucherhaltungsnorm oder Gefahrtragungsregel). Auch wollte er die Definitionen der Holschuld, Schickschuld und Unmöglichkeit hören.
Sodan prüften wir die Schadensersatzansprüche des K durch, die natürlich in Leere liefen. Auch hier legte der Prüfer Wert auf eine saubere Subsumtion.
Zum Clou der Drittschadensliquidation kamen wir aus Zeitgründen gar nicht.
Alles in allem lässt sich sagen, dass mit einem soliden Grundlagenwissen und ruhiger (ja, ich weiß man ist aufgeregt, aber probiert es) sauberer Subsumtion bei der Prüfer nichts schieflaufen kann.
Außerdem empfiehlt es sich dringend die Folien des Stoffes durchzuarbeiten, den der Prüfer im letzten (oder gar vorletzten) Semester behandelt hat, da er nicht selten die identischen Fälle prüft (vgl. andere Protokolle).
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