Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Polizeilicher Notstand (OVG Berlin-Brandenburg; Urteil vom 10.12.2015 – OVG 12 B 2.15) Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.
Prüfungswissen: Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
Grundsätzlich kann nur derjenige Inanspruch genommen werden, der die Gefahr durch sein Verhalten selbst verursacht (sog. Verhaltensstörer) oder für eine Sache verantwortlich ist, von der eine Gefahr ausgeht (sog. Zustandsstörer). Ausnahmsweise ist jedoch auch die Inanspruchnahme nichtverantwortlicher Personen möglich.
I. Vorliegen einer gegenwärtigen, erheblichen Gefahr
Zunächst muss eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr vorliegen. Wie bereits festgestellt, liegt eine gegenwärtige Gefahr vor, da die Verletzung des Schutzgutes bereits eingetreten ist und noch andauert. Diese Gefahr ist erheblich, wenn sie für besonders gewichtige Rechtsgüter besteht. Dies ist Diese Gefahr ist angesichts der Bedrohung von Leib, Leben und Gesundheit des O in der Winterzeit der Fall, so dass eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr vorliegt.
II. Subsidiarität gegenüber der Inanspruchnahme von Störern
Darüber hinaus muss eine Inanspruchnahme eines Verhaltensstörers oder eines Zustandsstörer nicht möglich oder aussichtsreich sein. Die Inanspruchnahme des Nichtstörers ist daher subsidiär.
III. Subsidiarität gegenüber eigener Gefahrenabwehr durch die Behörde
Weitere Voraussetzung ist, dass die Behörde außerstande ist, die Gefahr selbst oder durch Beauftragte abzuwenden. Die Inanspruchnahme von Nichtstörern stellt daher nur die letzte Möglichkeit (ultima ratio) zur Gefahrenabwehr dar.
IV. Keine Eigengefährdung/Verletzung höherwertiger Pflichten
Die Inanspruchnahme der nicht verantwortlichen Person darf für diese nicht zu einer eigenen Gefährdung oder zur Verletzung höherwertiger Pflichten führen
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) August 2016