Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Ausspähen von Daten (BGH; Beschluss vom 21.07.2015 – 1 StR 16/15) Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.
Prüfungswissen: Der Computerbetrug, § 263a StGB
I. Anwendungsbereich
Objekt der Tatbetstandshandlung des § 263a StGB ist ein Datenverarbeitungsvorgang. Daten i.S. des § 263a StGB sind dabei kodierte Informationen in einer im Wege automatisierter Verarbeitung nutzbarer Darstellungsform. Maßgeblich für die Verwirklichung des Tatbetstandes ist die Einwirkung auf den Vorgang der Datenverarbeitung; dieser erfasst alle automatisierten Vorgänge, bei denen durch Aufnahme von Daten und ihre Verknüpfung mit Programmen Arbeitsergebnisse erzielt werden.
II. Tathandlung
Eine „Täuschungs“-Handlung setzt § 263a StGB nicht voraus. Erforderlich ist aber eine Handlung, die – würde sie einer natürlichen Person gegenüber vorgenommen – bei dieser einen Irrtum i.S. des § 263 I StGB hervorrufen, d.h. ihr Entscheidungs- und Handlungs- „Programm in unlauterer Weise beeinflussen würde.
Die Tathandlungen des § 263a StGB sind kaum voneinander abgrenzbar und überschneiden sich teilweise erheblich; Ergebnis aller Handlungen muss jedoch das Beeinflussen des Ergebnisses eines vermögensrelevanten Datenverarbeitungsvorgangs sein.
Als tatbestandsmäßige Handlungen nennt § 263a StGB folgende Alternativen:
- 1. Alt.: das unrichtige Gestalten des Programms
- 2. Alt.: das Verwenden unrichtiger oder unvollständiger Daten
- 3. Alt.: das unbefugte Verwenden von Daten
- 4. Alt.: die sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorganges
Zu beachten ist, dass die 4. Alt. eine Auffangfunktion erfüllt und alle strafwürdigen Manipulationen erfasst, die nicht unter die anderen Tatbestands-Alternativen fallen.
III. Vermögensschaden
263a StGB setzt ebenso wie der Betrugstatbestand des § 263 StGB als Taterfolg den Eintritt eines Vermögensschadens voraus. Dieser muss als unmittelbare Folge des Ergebnisses des Datenverarbeitungsvorgangs beim Systembetreiber oder einem Dritten eintreten, wobei auch ein Gefährdungsschaden ausreicht.
Achtung: Zum Vermögensschaden i.S. des § 263a StGB gehört nicht der Aufwand, der nötig ist, um die (Computer-)Anlage wieder für den programmgerechten Einsatz herzurichten.
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) August 2016