Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Hamburg vom Juni 2016

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Juni 2016 im zweiten Staatsexamen in Hamburg. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächnisprotokoll:

K hat bei B, einem Autohändler, einen Gebrauchtwagen erworben. Bereits bei der Durchsicht zeigte sich Wasserablagerung innerhalb der Motorhaube. Der angestellte K meint, dass das nicht so schlimm sei. Dennoch schreibt er in den Kaufvertrag, dass möglicherweise ein Motorschaden besteht. Am Tag nach der Übergabe leuchtet das Warnsymbol wegen Überhitzung des Motors auf. In einer Fachwerkstatt findet man den Fehler. Die Reparatur würde inklusive USt knapp 5.000 € kosten. K verlangt von B Nachbesserung, was dieser ablehnt. Nunmehr beauftragt K einen Rechtsanwalt, der ein Aufforderungsschreiben an B übersendet und seine Kosten in Höhe von knapp 600 € gleichzeitg gegenüber B geltend macht. Die Kosten beinhalten eine 1,5-Gebühr nach RVG-VV Nr. 2300 + Pauschale + USt.

Klageweise verlangt K von B nun
1. Zahlung der Reparaturkosten von ~ 5.000 €, hilfsweise Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von ~ 10.000 €
2. Vorgerichtliche RA-Kosten in Höhe von ~ 600 €

K macht den ehemaligen Eigentümer des Pkw, den G, ausfindig. In den von ihm mit B geschlossenen Kaufvertrag ist der Fehler bereits als Mangel konkret benannt. Auch hier war der Angestellte K tätig.

G ist während der mündlichen Verhandlung anwesend. Er springt plötzlich auf und sagt, er könne den Kaufvertrag, aus dem sich der Mangel ergibt, gerne vorlegen. Das Gericht beschließt, dass der Vertrag von G vorzulegen ist.

B beruft sich auf
– die Unzuständigkeit des Gerichts
– den vereinbarten Gewährleistungsausschluss
– das Fehlen eines Mangels
– Kenntnis der K bzgl. des Mangels
– Anwaltsgebühr ist zu hoch
– Kaufvertrag mit G ist nicht verwertbar, da G nicht als Zeuge geladen war
– Nichtwissen bzgl. des im Kaufvertrag mit G festgehaltenen Mangels
– eine freie Werkstatt zumutbar und günstiger sei (bestätigt vom Sachverständigen)

K hält die Gebührenberechnung für korrekt. Die Rahmengebühr eröffnet einen Ermessensspielraum. Da die 1,5-Gebühr lediglich um 20 % von der normalerweise zu veranschlagenden 1,3-Gebühr abweicht, ist die Forderung angemessen.

Aufgabe: Entscheidung des Gerichts einschließlich der Streitwertfestsetzung; erlassen sind Rubrum, Tatbestand und Rechtsmittelbelehrung.

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