Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom April 2016 im zweiten Staatsexamen in Rheinland-Pfalz. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Zivilrecht
Gedächnisprotokoll:
Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem Unfall beim Tennisspiel auf bezifferten Schadensersatz, Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Die Parteien spielten am 17. Februar 2001 gegen 19.30 Uhr als Doppelpartner in einer Sporthalle in D auf derselben Seite des Netzes ein Trainingsspiel gegen die Zeugen L und P. Alle vier sind seit Jahren aktive Tennisspieler und auch im Doppelspiel erfahren. Zu dem Unfall kam es wie folgt:
Nachdem der Beklagte, der auf der rechten Seite seines Spielfeldes an der Grundlinie stand, aufgeschlagen hatte,
wurde der Ball durch den Zeugen L retourniert. Dieser spielte den Ball im Wege eines kurzen Stopps hinter das Netz diagonal auf die rechte Seite des Feldes zurück. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger in der linken Spielhälfte am Netz. Beide Parteien liefen zum Ball, um diesen zurückzuspielen. Der Beklagte lief dabei von der Grundlinie aus nach vorn, während der Kläger sich von der vorderen linken Seite des Feldes zur Seite in den rechten Bereich des Feldes bewegte. Der Beklagte traf bei dem Versuch den Ball zu schlagen den Kopf des Klägers. Bei diesem zeigten sich zunächst leichte Schwellungen und Schürfungen im Gesicht. Die Parteien setzten das Spiel mit den Zeugen L. und P. sodann fort. Der Kläger, der Arzt ist, begann im Anschluss daran noch ein Einzelspiel mit dem Zeugen P., welches er aber abbrach, um mit dem Notarzt ins Krankenhaus gebracht zu werden. Dort wurde eine Gehirnerschütterung diagnostiziert. Der Kläger verließ noch am selben Abend auf eigenen Wunsch das Krankenhaus.
Der Kläger hat behauptet: Er habe sich näher am Ball befunden und habe diesen auch eher erreicht als der Beklagte.
Dieser habe ihn mit seinem Körper und seiner linken Hand auf die linke Seite geschlagen, um sich für seinen Schlag Platz zu verschaffen. Der Beklagte habe sich dabei sogar seine linke Hand eingequetscht. Der Beklagte habe, obwohl er, der Kläger, ihm zugerufen habe „ich habs“, nicht versucht, den Schlag abzubremsen, sondern mit voller Kraft statt des Balles seinen Kopf getroffen.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, den Ball anzunehmen. Die vom Beklagten beabsichtigte Annahme des Balles am Netz und der Körperkontakt seien regelwidrig gewesen. Der Kläger hat materiellen und immateriellen Schadensersatz geltend gemacht. Er hat ein Schmerzensgeld von 50.000,00 EUR für angemessen erachtet.
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