Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Berlin im September 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im September 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 8,42 8.2 8,7 7,8 11,7
Aktenvortrag 10 12 9 10 14
Prüfungsgespräch 10 11 11 11 12
Endnote 9,48 9,6 8,3 8,8 11,9
Endnote (1. Examen) 10,43

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Verkehrdelikte, Tötungsdelikte

Paragraphen: §315b StGB, §316 StGB, §315c StGB, §142 StGB, §212 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner,  verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Im Vertiefungsgespräch gab eine kurze Fragen zur Analogie im Strafrecht, zur Indizwirkung von Regelbeispielen und zu sachlichen Zuständigkeiten.

Im Prüfungsgespräch schilderte der Prüfer einen kurzen Sachverhalt. A und B hatten in der Kneipe ein paar Bier zu viel zu sich genommen. Da es regnete, hatte A keine Lust zu Fuß nach Hause zu gehen und fasste den Entschluss das Auto zu nehmen. Er bot dabei B an, ihn mitzunehmen und zuhause abzusetzen. B stieg ohne etwas zu sagen ein. Auf dem Weg nach Hause kam es alkoholbedingt beinahe zu einem Unfall mit einem Baum, allerdings konnte A diesen gerade noch vermeiden. A hatte eine BAK von 1,8 ‰, B deutlich mehr.

Zunächst war die Strafbarkeit des A zu prüfen. Wir fingen mit § 316 an, wobei der Prüfer bei den einzelnen Prüfungspunkten immer wieder einzelnen Vertiefungsfragen stellte. Etwa bei der Fahruntüchtigkeit, wie man denn die BAK berechnet; was man macht, wenn eine Blutentnahme nicht möglich ist, sondern nur eine Messung in der Atemluft stattfand; wie sich der Konsum von anderen berauschenden Mitteln auswirkt etc…

Im Rahmen der Prüfung des Fahrzeugführers wollte der Prüfer wissen, welche Fahrzeuge denn dem § 316 unterfallen.

316 I wurde bejaht und es kam zur Prüfung des § 315c. Es wurde diskutiert inwiefern B taugliches Gefährdungsobjekt ist, ob er möglicherweise in seine Gefährdung eingewilligt hat und ob dies überhaupt möglich ist.

Ferner gab es einen kleinen Ausflug zur Pervertierung von KfZ i.R.d. § 315b.

Bezügliche der Strafbarkeit des B stellt der Prüfer die Frage, ob er Beihilfe zu § 315c I, III Nr.1 leisten kann, insbesondere ob durch die Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination eine taugliche Haupttat vorliegt (§11 II). Ferner wurde diskutiert, ob eine Beihilfe durch bloße Anwesenheit möglich ist.

Anschließend entwickelte der Prüfer den Fall weiter.

Nachdem A den B abgesetzt hatte, fuhr A weiter. Dabei kam es zu einem Unfall mit F, wobei nicht festzustellen war, ob dieser auf der Trunkenheit des A beruhte oder nicht. Ein weiterer Verkehrsverstoß konnte nicht festgestellt werden. A hielt kurz an, ging aber davon aus, dass F nicht groß zu Schaden gekommen ist, und fuhr weiter. Dabei wollte er schnell der Unfallort verlassen, um einem möglichen Führerscheinverlust aus dem Weg zu gehen.

F erlitt bei dem Unfall jedoch einen Schädelbasisbruch. P, der eine Stunde nach dem Unfall auftauchte, rief zwar den Krankenwagen, F erlag jedoch seinen Verletzungen. Hätte A angehalten und Hilfe geholt, so hätte F überlebt.

Zunächst prüften wir § 222 durch das Anfahren des F. Im Rahmen der objektiven Zurechnung kam es allerdings zu einer langen Diskussion, ob der Erfolg dem A zuzurechnen ist, was wir schlussendlich in dubio pro reo verneinten. Im Folgenden prüften wir die Strafbarkeit des A durch das Wegfahren. Insbesondere diskutierten wir eine Strafbarkeit nach § 212, 13. Dort lag der Schwerpunkt in der Frage, ob A Garant war, insbesondere woraus sich eine solche Garantenstellung ergeben konnte. In diesem Rahmen machte uns der Prüfer auch auf § 24a StVG aufmerksam.

Schlussendlich ging es noch um eine mögliche Strafbarkeit des A gem. § 323c. Strittig war vor allem, ob die gebotene Hilfeleistung für A zumutbar war, vor dem Hintergrund, dass er Gefahr lief bezüglich seiner Trunkenheitsfahrt belangt zu werden. Im Rahmen der Erforderlichkeit der Handlung wollte der Prüfer wissen, wie es sich auswirkt, dass A davon ausging, dass F ggf. auch durch andere Personen Hilfe bekommen könnte.

Abschließend wurde eine Strafbarkeit des A gem. § 142 angeschnitten.

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