Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen vom Oktober 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Die Einstiegsfrage lautete, welche juristischen Personen man kenne. Von dort kamen wir auf die Rechtsfähigkeit der IG Metall zu sprechen und wann diese Begründetheit worden ist. Hinter diesen Fragen, welche die geschichtlichen Grundzüge des Arbeitsrechts abdeckten, verbarg sich die Frage, warum die IG Metall ein Verein sui generis ist. Die Antwort lautete, dass ansonsten im Kaiserreich diese keine Rechtsfähigkeit erlangt hätte, da dies nur vom Kaiserreich selbst verliehen worden ist.
Sodann kamen wir zu der Rechtsfähigkeit der GbR. Hier waren die individualistische These und der kollektive Ansatz zu nennen. Für beide Ansichten wollte Herr Spindler Argumente hören.
Von dort ging es weiter zu KG und OHG und die Haftung. Dies wurde nur angeschnitten.
Ferner wollte der Prüfer die Begriffe hinter § 15 HGB (pos. und neg. Publizität) hören.
Zuletzt ging es kurz in die ZPO. Dort wurde das Verhältnis der Feststellungsklage und der Leistungsklage besprochen.
Anschließend wurde folgender Fall diktiert:
Die B-Bäckerei möchte bei der B-GmbH ein Dach machen lassen. Die Träger entsprechen nicht der DIN. Das Dach stürzt ein und beschädigt die Backstube und den B selbst. Ansprüche des B?
Zunächst ging es um die Einordnung in den Vertrag und die VSS der §§ 631, 634. Sodann waren die Besonderheiten des Handelsverkehrs, insbesondere § 377 HGB mit den Untersuchungsobliegenheiten zu besprechen und zu beachten. In diesem Kontext wurde der Mangel intensiver diskutiert und die einzelnen Schadenspositionen abgegrenzt. Bei dem Mangel war noch die Frage, ob die fiktive Genehmigung des § 377 HGB auch für die nicht auf den Werkmangel selbst bezogen Positionen anwendbar ist.
Zuletzt wurden noch das Integritätsinteresse und das Äquivalenzinteresse abgegrenzt und die einzelnen Positionen zugeordnet, was bedeutete, dass § 823 besprochen wurde. Dabei wurde auch hier die Wirkung des § 377 HGBim Deliktsrecht diskutiert, aber verneint, da es primär auf vertragliche, bzw. auf den Mangel ankommt.
Insgesamt eine schwerere, aber machbare Prüfung.
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