Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Baden-Württemberg vom Juni 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg vom Juni 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 28
Aktenvortrag
Zivilrecht 6
Strafrecht 6
Öffentliches Recht 5
Endpunkte 45
Endnote 4,96

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Schadensersatz statt und neben der Leistung, Abgrenzung, BGH Entscheidung zur Abgrenzung, Bürgschaft, Sittenwidrigkeit.

Paragraphen:  §138 BGB

Prüfungsgespräch: Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann mit der Schilderung eines kleinen Falles:
M kauft am 01.05.2015 bei H 200.000 Liter Heizöl zum Preis von 66 € pro Hundert Liter. Die Lieferung wird für die ersten Junitage vereinbart. Am 01.06.2016 erhält er ein Schreiben des Insolvenzverwalters, dass H nicht liefern kann. Er klagt auf Lieferung, deckt sich aber für einen Gesamtpreis von 15.000 € anderweitig.

Im Herbst 2015 liefert der H.

Kann A die Mehrkosten geltend machen?

Es ging um einen älteren Fall, den der BGH einmal entschieden hatte zur Abgrenzung von Schadensersatz neben und statt der Leistung.

Der zweite Fall befasste sich mit sittenwidrigen Bürgschaften. Es ging um § 138 und warum das BVerfG darüber entschieden hätte (allgemeine Handlungsfreiheit). Er wollte dann auch das Stichwort hören: „krasse Überforderung“, als Kriterium für die Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft. Weiterhin wollte er wissen, welcher Personenkreis von einer sittenwidrigen Bürgschaft umfasst sein könnte. Ob neben den Ehegatten auch andere Personen zum geschützten Personenkreis gehören könnten, z.B. die Freundin. Er führte dann auf die Bürgschaft von Arbeitnehmern für ihren Arbeitgeber. Was der Hintergrund ist, dass die Nichtigkeit entfällt, wenn der Bürge selbst von dem Darlehen, für das er bürgt, profitiert, war die letzte Frage zum Thema. Da wollte er auf die Privatautonomie raus.

Als drittes Thema ging es um die Stellvertretung. Auch hier eher Hintergrundwissen: durch was wird der Geschäftspartner geschützt?

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