Dieser Fall beschäftigt sich mit Grundfragen des Grundstücks- und Grundbuchrechts, der Anwartschaft des Auflassungsempfängers sowie Ansprüchen auf Änderung des Rangverhältnisses, auch nach Bereicherungsrecht.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 02.01.2017 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
Fall 1 – Rangelei
Der Grundstückseigentümer E einigte sich am 2.4.1997 mit der Rentnerin A über die Bestellung eines Wohnungsrechts (§ 1093 BGB) für diese. Zwei Tage später einigte er sich mit B über die Bestellung einer Grundschuld in Höhe von 8 000,– EURO für diesen. Über den Rang dieser Rechte traf E keinerlei Vereinbarung mit A und B. Die – jeweils mit einer formgerechten Eintragungsbewilligung des E verbundenen – Eintragungsanträge von A und B gingen beide am 6.4.1997 beim zuständigen Grundbuchamt ein, und zwar um 10.55 Uhr der Antrag der A auf Eintragung des Wohnungsrechtes, um 15.00 Uhr der Antrag des B auf Eintragung der Grundschuld. Das Grundbuchamt trug am 27.4.1997 in Abteilung II unter lfd. Nr. 3 das Wohnungsrecht und in Abteilung III unter lfd. Nr. 2 die Grundschuld ein. Ein Rangvermerk des Wohnungsrechts unterblieb durch ein Versehen des Grundbuchbeamten.
Kann nunmehr Frau A von B die Bewilligung verlangen, dass ihr Wohnungsrecht im Grundbuch als vorrangig vor seiner Grundschuld eingetragen werde?