Dieser Fall beschäftigt sich mit dem originären und derivativen Erwerb der Grundschuld sowie den Einreden nach § 1157 BGB.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 30.01.2017 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
Fall 5 – Der gerissene Geldgeber
E war Eigentümer mehrerer Liegenschaften, u.a. auch eines Hausgrundstücks. Da er aus beruflichen Gründen die meiste Zeit des Jahres im Ausland weilte, hatte er seinen Bruder B mit der Verwaltung des Besitzes beauftragt und ihm eine öffentlich beglaubigte Vollmacht erteilt, die keinerlei Einschränkung der Vertretungsmacht enthielt.
Als B im Juli 1997 zu eigenen Zwecken Geld benötigte, nahm er unter Vorlage der Vollmacht Verhandlungen mit dem Geldgeber G auf, in deren Verlauf sich die Parteien über einen Darlehensvertrag zwischen B und G einigten sowie darüber, dass zur Sicherung der Rückzahlung der Darlehenssumme von 2.000,00 EURO eine Briefgrundschuld in entsprechender Höhe zugunsten des G an dem Hausgrundstück des E bestellt werden sollte. „Im Austausch“ gegen den Grundschuldbrief sollte G die Darlehenssumme an B auszahlen.
Am 3.8.1997 bewilligte und beantragte B im Namen des E formgerecht die Eintragung der Grundschuld beim zuständigen Grundbuchamt. Die Eintragung des G erfolgte am 9.11.1997. Gleichzeitig wurde der Grundschuldbrief B ausgehändigt und von diesem am 11.11.1997 an G weitergeleitet. Zur Auszahlung des Geldes von G an B kam es jedoch nicht. G weigerte sich, weil B Ende Oktober überraschend in Insolvenz gegangen war.
Den Grundschuldbrief gab G indessen nicht zurück, sondern vereinbarte mit seinem Geschäftsfreund F unter schriftlicher Abtretungserklärung und Übergabe des Briefes die kaufweise Abtretung der Grundschuld. F war nicht bekannt, dass es zur Auszahlung des Geldes nicht gekommen ist.
Anfang November 1997 erfuhr E bei einem Heimataufenthalt von den Geschäften zwischen seinem Bruder und G. Sofort schrieb er an B und G, dass er mit dem Verhalten des B nicht einverstanden sei und dass B sein Vertrauen nicht mehr besäße. Unmittelbar nach Absenden der Schreiben, die am 10.11.1997 bei B und G eintrafen und von ihnen zur Kenntnis genommen wurden, erlag E einem Herzanfall. Er wurde von seinem Sohn S als Alleinerben beerbt.
1. F will aus dem Grundschuldbrief die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben. Mit Recht?
2. Welche Schadensersatzansprüche hat S gegen G für den Fall, dass S zur Abwendung der Zwangsvollstreckung 2 000,– € an F gezahlt hat?