Dieser Fall beschäftigt sich mit dem Haftungsverband von Hypothek und Grundschuld.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 06.02.2017 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
Fall 6 – Bagger und Co.
E ist Inhaber einer Baufirma und Eigentümer eines Grundstücks, auf dem nach Geschäftsschluss die Baumaschinen abgestellt werden. Um eine Geschäftserweiterung vornehmen zu können, benötigt E einen Kredit, welchen ihm die Bank B auch gewährt. Allerdings lässt sie sich am Grundstück des E zur Sicherung ihrer Forderungen unter Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben eine Grundschuld bestellen.
Am 03.01.2000 veräußert E einen gebrauchten Bagger und am 10.01.2000 einen Kran an C. Den Bagger holt C unmittelbar am Morgen des nächsten Tages bei E ab. Da E den Kran jedoch noch bis zum Abschluss eines Bauprojektes benötigt, vereinbaren E und C, dass C den Kran erst nach Abschluss des Auftrages am 01.02.2000 abholt und das Gerät bis dahin dem E belässt.
Da E mittlerweile in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist und seinen Darlehensverpflichtungen gegenüber der B nicht mehr nachkommen kann, lässt die B am 04.01.2000 das Grundstück beschlagnahmen, um so durch Zwangsversteigerung des Grundstücks die Befriedigung zu erlangen. Am 03.02.2000 erscheint mittags ein Mitarbeiter der Bank vor Ort, um sich über den Zustand des Grundstücks und die sonstige Grundstücksausstattung zu informieren. Erstaunt stellt er fest, dass weder Bagger noch Kran dort vorhanden sind. Auf entsprechende Nachfrage teilt E mit, dass diese Gegenstände an C veräußert wurden. Die B tritt nunmehr an C heran und teilt mit, dass sie die Gerätschaften für den Fall, dass die Zwangsversteigerung des Grundstücks keinen die Forderung deckenden Erlös bringen wird auch auf den Bagger und den Kran zurückgreifen möchte. C hingegen ist der Auffassung, dass er die Gerätschaften wirksam erworben hat und die Gegenstände der Bank nun nicht mehr zur Befriedigung zur Verfügung stehen.
Trifft diese Rechtsauffassung zu?