Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland vom November 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Die Prüfung wurde um 10:30 Uhr festgesetzt. Wir befanden uns noch unten an der Treppe als der Prüfer von draußen reinkam und uns schon sehr freundlich begrüßte mit einem Lächeln und sagte“ Guten Morgen die Kollegen, wir sehen uns gleich“.
Eine Mitarbeiterin bestellte uns in die Bibliothek des Lehrstuhls, bei dem schon jeder seine Sitzordnung hatte.
Der Prüfer kam pünktlich mit der Protokollführerin hinein und begrüßte uns wieder alle recht herzlich mit einem festen Handschlag. Er stellte seine Mitarbeiterin vor und erkundigte sich dabei bei den Prüflingen, ob sie gesundheitliche Beschwerden haben. Dabei reagierte er schon sehr positiv, dass einige Prüflinge alle Gesetzestexte dabei hatten.
Der Prüfer stellte die Prüfungszeit von 20 Minuten pro Prüfling fest und gab den Studenten die Auswahl, ob sie eine kleine Pause wollten oder durchmachen wollen.
Um 10:36Uhr fingen wir mit der Prüfung an.
Zu Beginn stellte der Prüfer die Frage, ob wir von der Modernisierung des Besteuerungsrechts ab dem 01.01.17 gehört haben. Er fing von rechts an zu Fragen, als zwei Prüflinge die Frage nicht wussten, gab er sie Frei. Ein Prüfling berichtete, dass er nur weiß dass § 173a AO in das Gesetz eingefügt werden soll. Dies überraschte den Prüfer dann sehr, dass doch jemand etwas was davon wusste. Er fragte anschließend was im Gesetz steht. Jedoch konnte dies niemand beantworten, da alle Prüflinge mit den NWB Gesetzen ausgestattet waren, die diese Reglung nicht hatte. Da wurde der Prüfer schon stutzig und fragte welche Auflage wir hätten, da er auch eine neue Auflage hat und es bei ihm steht. Als wir sagten NWB 2016 war die Antwort befriedigend, Machte jedoch den Hinweis, Er habe die 2.Auflage von Beck. Hätte jemand eine Auflage von 2015 gehabt, dann wäre er darauf rumgeritten ohne zu zögern.
Danach wurde die Frage von den Prüflingen zu 173a AO beantwortet und nach langer Diskussion beendete der Prüfer die Diskussion, da er erkannte, dass wir uns das Steuerverfahrensrecht nicht so sehr mögen.
Danach machten wir einen kleinen Fall.
Der Vater V ist alleiniger Geschäftsführer der V-GmbH. Sie ist im Elektrohandel tätig. Am 01.07. kaufte die GmbH einen Mini Cooper im Wert von 121.000 Euro ohne Mehrwertsteuer. Die Tochter T von V darf den Mini an den Wochenenden frei verfügen. Die Benzinkosten trägt sie jedoch selbst.
Am Ende des Jahres bekommt die Steuerfahndung davon Wind.
Wie ist der Fall bei der GmbH zu beurteilen? Stellen Sie sich vor Sie sind die Steuerfahndung und ich wäre der V.
Herr A fangen Sie mit der Prüfung doch mal an.
Der Kollege fing leider mit § 1 I EStG an. Der Prüfer bat Ihn den §§ vorzulesen und zu subsumieren und fragte ist die GmbH eine natürliche Person. Als er die Antwort nicht beantworten konnte wurde er etwas unruhig und man konnte ihm den Schock im Gesicht erkennen. Nach ca. 5 Min fand der Kollege das KSTG. Gab ihr jedoch den Namen Kapitalsteuergesetz bei dem der Prüfer noch unruhiger wurde. Schließlich las er das Gesetz und sagte Körperschaftsteuergesetz. Er Stellte fest dass die GmbH subj. körperschaftsteuerpflichtig ist nach § 1 I Nr. 1 KStG. Der Prüfer wollte wissen was der nächste Prüfungsschritt im Schema wäre(1.Einkunftsart, 2. Einkunftsermittlungart). Dies konnte der Kollege zum bestürzen des Prüfers nicht beantworten und ging zum nächsten Kandidaten. Er beantwortete die Frage mit § 8 I 1, § 8 II KStG i.V.m. § 15 I 1 Nr. 1 EStG. Der Prüfer fasste zusammen, dass die GmbH also Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat. Der Prüfling gab ferner die Antwort, dass die GmbH Gewinneinkünfte hat § 2 II 1 Nr. 1 EStG. Und eine Buchungspflicht gem. § 140 AO i.V.m. § 5 I EstG besteht. Er ging weiter zum nächsten Kandidaten und fragte wie es weiter ginge. Er antwortete der Fall mit Fahrzeug könnte eine verdeckte Gewinnausschüttung sein und definierte dies.
Der Prüfer stellte sich als V dar und sagte VGA? Habe ich noch nie gehört. Ich habe gehört dass wir einen Vorbehalt des Gesetzes haben. Sagen Sie mir die Norm. Sie als Steuerfahnder müssen mir das sagen. Die Antwort war § 8 III 1 KStG.
Der Prüfer antwortete na gut, aber wieso VGA? Meine Tochter bezahlt das Benzin, welche Gewinnminderung soll da sein? Er ging dann weiter und fragte den nächsten Kandidaten, ob er seinen Kollegen Recht gibt. Dieser Antwortete es Könnte eine Entnahme sein. Der Prüfer war erstaunt und hakte nach, und wollte dann wieder die Norm wissen wo es steht. § 6 Nr. 1 EStG. Er wollte fernen wissen, ob es beides vorliegen kann oder nur eins. Als der Kollege das nicht wusste ging er weiter zum nächsten Prüfling. Entnahme oder VGA? Hier gab es danach eine längere Diskussion. Ein Kandidat beendete die Diskussion in dem er die richtige Antwort gab. Nämlich dass eine GmbH keine außerbetriebliche Sphäre besitzt, somit kann es keine Entnahme sein, denn Entnahme kann es nur geben, wenn das Steuerobjekt eine Privatsphäre hat. Dies haben nur der Einzelunternehmer sowie die Personengesellschaften.
Danach gingen wir zum Veranlassungszusammenhang, den der Kollege definierte. Der Prüfer wollte als Vater wieder wissen, wo dieser wäre, da die T ja die Benzinkosten selbst trägt. Der Kollege beantworte ihm die Frage mit, dass ein Dritter GF das Fahrzeug nicht unentgeltlich überlassen hätte.
Da die Zeit um war, stellte er die letzte Frage, wem die Gewinnausschüttung zusteht.
Antwort: den Gesellschaftern.
Der Prüfer bittet uns nach draußen für die Notenbesprechung.
Nach etwa 30 Minuten bat uns die Protokollführerin herein und der Prüfer gab uns die Noten bekannt. Er beglückwünschte uns zur bestandenen Prüfung und wünschte uns alles Gute für die Zukunft.
Die Gerüchte die bestehen kann ich zu diesem Prüfer nicht bestätigten. Er ist ein sehr netter und fairer Prüfer wie auch in seinen Vorlesungen.
Viel Erfolg.
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