Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Bayern im November 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im November 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 4,27 6,2 7,76 4,5
Prüfungsgespräch 7,2 8,2 11 9
Endnote 5,0 6,7 8,57 5,6
Endnote (1. Examen) 7,76

Zur Sache:

Prüfungsstoff:  protokollfest

Prüfungsthemen: materilles Recht: Standardfragen

Paragraphen: §250 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Fall 1:
Es fand eine Hauptverhandlung vor dem Landgericht statt, bei der folgender Sachverhalt festgestellt wurde: Der Angeklagte hat sich, da er mit seiner Baufirma Pleite ging, auf bis zu 2,25 Promille betrunken und dazu entschlossen einen Geldboten zu überfallen. Dazu hat er sich mit einer Spielzeugpistole bewaffnet und diese vor das Gesicht des Geldboten gehalten, um diesen somit zu bedrohen. Hierdurch wollte der Angeklagte dem Geldboten die Tasche wegnehmen, in der sich eine Geldbombe befand.
Der Geldbote setzte sich jedoch zur Wehr und konnte dem Angeklagten entkommen.Der Angeklagte konnte trotzdem von der Polizei gefangen werden.
Es stellte sich heraus, dass der Angeklagte nicht vorbestraft und geständig ist, und Reue gezeigt hat.
Zunächst wurde nach der Strafbarkeit des Angeklagten gefragt und diese durchgeprüft (versuchter schwerer Raub §§ 249, 250 I Nr. 1 b), 22,23 StGB).
Dann wollte er wissen, in welcher Höhe sich der Angeklagte strafbar gemacht hat. Hierbei wurde ausführlich über den Strafrahmen und eventuell in Betracht kommende Strafmilderungsgründe aus dem AT eingegangen (§§ 21, 23 StGB iVm. § 49 StGB).
Daraufhin fragte er, ob es nicht auch möglich wäre die Strafe nach § 250 III StGB zu mildern bzw. wie sich das Gericht dann letztendlich entscheidet.
Weiter wurde auf die Strafzumessung im engeren Sinn gem. § 46 StGB eingegangen (was für und gegen den Angeklagten spricht).
Ihm kam es auch auf das Verständnis von § 46 III StGB und § 50 StGB und deren richtige Anwendung an.

Fall 2:
Anschließend hat er uns einen zweiten Fall geschildert:
Der Angeklagte hat durch maschinelles Verfahren einen Mahnbescheid beantragt und hierbei angegeben, dass ihm eine Hauptforderung in Höhe von 180.000 € bei der B- GbR zusteht, aus einem Dienstleistungsvertrag gem. Rechnung vom 1.1…
Da die Mutter vom Angeklagten bei der B-GbR Mitspracherecht hat und der Angeklagte seine Mutter in sein Vorhaben eingeweiht hat, wurde gegen den Mahnbescheid kein Widerspruch eingelegt.
Auch hier wurde nach der Strafbarkeit des Angeklagten gefragt.
Es wurden § 263 und § 263a StGB durchgeprüft.
Anschließend kamen wir noch zu einem kleinen prozessualen Teil.
Zeuge X wurde von der Polizei vernommen: er hatte den Angeklagten durch Wahllichtbildvorlage erkannt und gesehen, dass der Angeklagte eine Bohrmaschine bei sich trug.
Jedoch konnte sich der Zeuge X in der Hauptverhandlung an nichts mehr erinnern.
Die Frage war, wie das Gericht das ganze doch noch in der Hauptverhandlung verwerten kann. Hierbei wurde auf § 250 StPO eingegangen. Der Polizist selbst kann in der Hauptverhandlung vernommen werden, ohne gegen § 250 StPO zu verstoßen.
Des Weiteren wurde gefragt, ob nicht auch das Protokoll des Polizisten in der Hauptverhandlung verwertet werden darf und wie ein solches Protokoll zur Gedächtnisunterstützung herangezogen werden kann.

Gesamteindruck:
Vor einer Prüfung bei diesem Prüfer braucht man echt keine Angst haben. Er ist ein ruhiger und sehr freundlicher Prüfer, der einem auch bei kleinen Hängern gerne auf die Sprünge hilft.
Mit Basiswissen im materiellen Recht kommt man bei ihm sehr weit. In prozessualer Hinsicht würde ich mir vertieft die §§ 250 ff. StPO anschauen, da er diese wohl sehr gerne prüft, vergleiche auch die vorherigen Protokolle.

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