Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Berlin im November 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im November 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 7,14 7,0 7,57 7,71 4,14
Aktenvortrag 10 10 12 15 7
Prüfungsgespräch 11 11 12 12 10
Endnote 8,52 8,52 9,02 10,2 6,1
Endnote (1. Examen) 9,9

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Abschleppfälle, GoA

Paragraphen: §683 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, hart am Fall , Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin stellte uns zu Beginn einen kurzen Fall, den wir mitschreiben sollten:
F leiht sich das Auto der Halterin H und fährt damit einkaufen. Auf dem Parkplatz des Supermarktbetreibers S ist ein Schild aufgestellt, dass Parken nur bis zu 90 Minuten erlaubt und bei Zuwiderhandlung das Abschleppen androht. Die F parkt auch länger als diese Zeit und wird daher von einem Abschleppunternehmer A vom Parkplatz entfernt und auf eine angrenzende Straße umgesetzt. Zwischen A und S bestand ein Parkraumüberwachungs-vertrag der A berechtigte bei Verstößen abzuschleppen. Dafür sollte er 220 € abrechnen, die Ansprüche wurden von S abgetreten.

Wir wurden nach möglichen AGL des A gegen die Halterin gefragt, verneinten zunächst vertragliche Ansprüche und kamen recht schnell zu einer GoA. Hier sollten die verschiedenen Varianten der GoA genannt werden. Wir prüften dann eine Aufwendungsersatzanspruch aus der berechtigten GoA 683, 677, 670 BGB. Dabei sollte alle TBM erklärt und unter sie subsumiert werden. Großen Wert legte sie auch die verschiedenen Rechtskreise bei dem auch-fremden Geschäft. Wir gingen kurz auf die Besitzschutzansprüche aus 858ff. ein. Bei der Höhe des Ersatzanspruches wollte sie wissen, wie dieser bestimmt wird, hier war das Stichwort der Ortsüblichkeit zu nennen. Im Prozessualen Teil wurden nur absolute Basics der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit abgefragt, zuletzt noch ganz kurz etwas zum Mahnverfahren und Berufung (Berufungswert 600€, der vorliegend nicht erreicht war).

Man hatte den Eindruck, dass man die komplette Prüfung auch mit dem Wissen vom Ersten Examen gut hätte meistern können, grundsätzlich prüft diese Prüferin wohl auch eher im ersten Examen.

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