Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Niedersachsen vom Dezember 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen vom Dezember 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Zivilrecht 3 5 7 8
Strafrecht 3 7 8 9
Öffentliches Recht 8 8 10 11
Endpunkte 4,01 5,44 6,6 6,7
Endnote 4,01 5,44 6,6 6,7

Zur Sache:

Paragraphen:  §108 BGB, §131 BGB, §929 BGB, §164 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin ist sehr genau und hat uns alle unserem Nachnamen nach in Ihr Büro gerufen. Sie nimmt sich ca. locker für jeden von uns 20-30 Min Zeit und möchte so gut wie alles über einen wissen. Hierbei geht sie auf die Abiturnote genauso wie auf Hausarbeiten oder die Noten aus den großen Scheinen. Es ist hierbei auffällig, dass sie sich ein umfassendes Bild von einem machen möchte und wirklich jeden Aspekt beleuchtet haben mochte.
Sie fragte einen konkret, welche Note man sich von der mündlichen Prüfung genau erhofft und gibt einem eine Einschätzung, ob man das erreichen kann. Hierbei betonte Sie, dass man das durchaus erreichen könne und Sie einem nicht im Wege stehen. Soweit ist wirklich durchaus objektiv, allerdings kann man ihr nicht absprechen ein kleines bisschen vornotenorientiert zu sein. Sie sagte mir zum Beispiel, dass meine Scheinklausuren durchaus Noten erwarten ließen, die es mir erlaubten im staatlichen Teil noch ein “ befriedigend“ zu erreichen. Das ist aber sehr schwierig gewesen bei mir, da ich knapp weniger Punkte hatte als 5 und ich wirklich Pech im Strafrecht und Öffentlichen Recht hatte. Sehr ärgerlich. Die Prüferin hat in der Prüfung dann selbst einen Bestehenskandidaten dann sehr ausführlich gelöchert. Es war wirklich sehr angespannt und Sie ließ nicht vom ihm ab. Gespenstisch aber fair.
Der beschränkt Geschäftsfähige N (14 Jahre alt), sollte im Auftrag seines Onkels auf einem Flohmarkt einen Zierstein/Bernstein verkaufen, der einen Wert von 100€ hatte. Hierbei wussten aber weder N noch Onkel O, dass es sich um einen wertvollen Stein handelte. Dies machte sich ein findiger Geschäftsmann G zu nutze. In Kenntnis des wahren Wertes um den Stein, kauft der G dem N den Stein für 5,- € ab. Hierbei tauschte der G den N bewusst um die Bernsteineigenschaft. Der Stein sei keine 5€ wert.
Wir haben uns dann entgegen aller Vermutungen mit dem Familienrecht oder mit der GoA beschäftigt zu werden, dem Sachenrecht gewidmet. Geprüft werden sollte ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB.
Besonders Problematisch war dann, dass die dingliche Einigung mit dem G, von N durchgeführt wurde. Soweit sind wir dann die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung durchgegangen und haben uns bei der Übergabe des Besitzes an G ganz schön ausgehangen. Es dauert ewig, bis wir ablehnten, dass N kein Besitzender nach § 855 BGB ist. Sodann wollte Sie wissen, welche Vollmacht denn vorliege und, ob diese dem N nach § 131 II 2 BGB überhaupt wirksam zugehen könne. Weiterhin wollte Sie genau wissen, welche Gründe die Wirksamkeit der Übereignung wieder entfallen lassen könnten. Hierbei wurden von einem Mitprüfling der Nichtigkeitsgrund des § 138 II in den Raum geworfen und die Prüfung der Unwirksamkeit der dinglichen Einigung nach § 929 S. 1 nahm ihren tragischen Lauf. Wie verzettelten uns bei einer möglichen Nichtigkeit nach § 138 II aufgrund des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung.
Sehr problematisch war hierbei, dass ein Kandidat dann auf 5 & 100€ abstellte! Dies ist jedoch in Anbetracht der dinglichen Einigung ein vollkommener Trugschluss, weil nur das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft wegen Wuchers nichtig sein kann und nur die dingliche Einigung nach § 123 I angefochten werden könnte. Hier verrannte sich die Prüfung in gefährlichen Teilen nahe des Verstoßes gegen das Abstraktionsprinzips, sodass alle keine sonderlich gute Note im Zivilrecht erhalten haben.
Ich wünsche Euch für die Prüfung viel Erfolg und denke, dass es bei dieser Prüferin aber insgesamt machbar ist. Man muss nur viel Basic Wissen drum herum abspulen und auf Ihre Gegenfragen eingehen können, ohne dabei den Fall aus des Augen zu verlieren. Also nur zu! Ihr schafft das! 😉

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