Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Bayern vom Januar 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern vom Januar 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 7,3 5,6 6,2 7 4,5
Aktenvortrag 10 9 9 8 5
Zivilrecht 11 8 9 10 6
Strafrecht 11 10 7 8 6
Öffentliches Recht 11 9 10 10 5
Endpunkte 8 7 7 8 5,5
Endnote 8,6 7,1 6,9 7,5 6

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Kaufvertrag, Rücktritt, Willenserklärung

Paragraphen:  §323 BGB, §812 BGB, §985 BGB, §280 BGB, §122 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin stellte einen Fall mit klarem Sachverhalt und prüft diesen dann am Anfang der Reihe nach durch. Jeder Prüfling kommt ca. 4-5 Minuten allein an die Reihe und wird zu dem Fall und dem weiteren Fortgang der Prüfung gefragt. Nach dem jeder Prüfling einmal allein an der Reihe war, befragt sie quer durcheinander die Prüflinge und achtet dabei auf eine gerechte Aufteilung der Redezeit. Sie bleibt beim Fall und lässt sich nicht ablenken. Bei Unklarheiten bezüglich des Sachverhaltes sollte man nachfragen, sie drückt sich dann noch klarer aus. Meldungen waren nicht erwünscht, bis die Frage von ihr freigegeben wurde.

Die Prüferin stellte folgenden Fall: E ist mit M verheiratet und will ein Grundstück (Flurnummer 137) von V kaufen. Die reinen Kaufbedingungsverhandlungen überlässt sie dabei M. M und V meinen ein Kaufpreis von 1,5 Mio. sei angemessen für das Grundstück, aber um Steuern zu sparen wollen sie beim Notar nur einen Preis von 1 Mio. beurkunden lassen, wobei M dem V verspricht die E einzuweihen in ihren Plan vor dem Notartermin einzuweihen, was er allerdings vergisst. Beim Notartermin lassen E (die von nichts weiß) und V dann einen Vertrag mit 1 Mio. beurkunden, aus Versehen wird dabei das Grundstück mit Nr. 135 als Kaufobjekt angegeben und gleichzeitig die Auflassung erklärt. Im Grundbuch eingetragen wird E dann allerdings für Grundstück Nr. 137. E zahlt 1 Mio., V will allerdings die restlichen 500000 auch, aber E weigert sich diese auch zu zahlen. Daraufhin verlangt V das Grundstück gegen Rückzahlung des Kaufpreises von E zurück. Gefragt war nach Anspruchsgrundlagen des V gegen E?

Die Prüferin begann beim Prüfling ganz links von ihr den Fall bearbeiten zu lassen. Dieser begann mit 323,346 I als Anspruchsgrundlage des V, wofür es eines Kaufvertrages zwischen E und V bedarf. Es wurde kurz festgestellt, dass M kein Vertreter war (keine eigene Willenserklärung von ihm abgegeben für die E), sondern E selbst eventuell einen Vertrag geschlossen hat vor dem Notar. Dann wurde die Willenserklärung des V vor dem Notar untersucht. Sie war nicht nichtig nach 116 (V hatte keinen insgeheimen Vorbehalt, er ging ja fest davon aus, dass E in alles eingeweiht war) und die Erklärung war auch nicht nach 117 I nichtig, da kein Einverständnis von E vorlag. Eine Zurechnung der Abrede des M mit V, zu Lasten der E nach 166 I analog wurde angesprochen aber verneint (Die Verneinung gab die Prüferin vor). Die Willenserklärung des V war allerdings nichtig nach 118, da er davon ausging, dass E die fehlende Ernstlichkeit kannte und diese nicht verkenne. Somit wurde ein Kaufvertrag aus diesem Grund abgelehnt. Es wurde noch kurz auf die falsa demonstratio non nocet im Kaufvertrag eingegangen, welche aber keine negativen Auswirkungen auf einen Kaufvertrag gehabt hätte (übereinstimmende Falschbezeichnung der Parteien, aber gleiches in Wirklichkeit gewollt).

Dann wurde 985 an geprüft, wobei allerdings der V sein Eigentum nach 925 I, 873 verloren hatte an die E.

Dann kamen wir auf 812 I 1 Alt 1 zu sprechen, der sauber durchgeprüft und bejaht wurde . Es wurde noch kurz angesprochen ob dem Anspruch des V 814 entgegensteht (was strittig war, da es wohl der Parallelwertung in der Laiensphäre des V fehlt).

Dann wollte die Prüferin wissen wie denn die E ihre Fahrtkosten nach Passau ersetzt bekommen könnte, die sie ja auf sich nahm für den Notartermin.

Zuerst wurde über eine Anwendung des 122 nachgedacht und dieser bejaht, sodass die Fahrtkosten als Vertrauensschaden der E zu ersetzen wären. Danach wurde ihr ebenso ein Schadensersatzanspruch aus 311 II Nr.1, 280 I, 241 II, 249 ff. zugebilligt.

Dann war die Prüfung auch schon zu Ende, alles sehr machbar, wenn man sich ruhig und konzentriert durch den Fall arbeitet. Selbstbewusstes Auftreten hilft. Die Prüferin achtet auf einen sauberen Aufbau und eine schlüssige Subsumtion und genaue Wortlaut Auslegung, sowie Lesen des Gesetzes, auch bei vermeintlich einfachen Vorschriften und rentiert gute Antworten teilweise mit Lob. BGB AT sollte grundsätzlich gekonnt werden, sie legte besonders viel Wert hierauf.

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