Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Sachsen im Dezember 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Sachsen im Dezember 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 5,93
Aktenvortrag 7
Prüfungsgespräch 9
Endnote 7,02
Endnote (1. Examen) 9,29

Zur Sache:

Prüfungsthemen: einstweiliger Rechtsschutz

Paragraphen: §14 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein

Prüfungsgespräch:

Erst haben wir einstweiligen Rechtsschutz gegen die „Beschlagnahme“ eines Hauses geprüft, in welchem Flüchtlinge untergebracht werden sollten. Der Fall war folgender: Einem Hauseigentümer wird ein Bescheid zugestellt, wonach am nächsten Morgen sein Haus (welches leer steht) beschlagnahmt werden soll, um dort Flüchtlinge unter zu bringen. Andere Möglichkeiten gäbe es für die Stadt insoweit nicht. Die sofortige Vollziehung der Maßnahme wurde auch angeordnet. Zu prüfen war dann einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 V VwGO. Bei der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides sind wir dann noch auf die fehlende Anhörung eingegangen. Insbesondere ging es ihm hier um „theoretische“ Fragen, etwa darum, was wir davon halten, dass eine Anhörung nachgeholt werden kann, wofür man eine solche braucht usw.
Dann ging es mit der materiellen Rechtmäßigkeit weiter: Richtet sich diese nach § 27 SächPolG? Nein, da es hier um die Beschlagnahme von Sachen geht, von denen eine Gefahr ausgeht. Das war hier beim Haus nicht der Fall, da dieses nur zur Beseitigung einer sonst drohenden Gefahr (Flüchtlinge ohne Unterkunft) beschlagnahmt werden soll.
So sind wir dann auf die polizeiliche Generalklausel gekommen. Hier wollte er wissen, warum und ob man Art. 14 GG durch diese einschränken kann.
Schlussendlich noch eine kleine Diskussion, ob man Art. 14 GG mit der polizeilichen Generalklausel überhaupt einschränken darf.
Am Ende dann noch eine kurze Frage, was der Unterschied zwischen einer EU-Verordnung und-Richtlinie ist.

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