Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom Januar 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer leitete die Prüfung mit folgendem Fall ein: A ist Eigentümer eines Grundstücks, das überwiegend von Feldern und Forst umgeben ist. Dieses Grundstück stellt er Personen zur freien Nutzung zur Verfügung. Auf dem Grundstück haben sich die Camper mit Einverständnis von A niedergelassen. Auf dem Grundstück befinden sich die mitgebrachten Gegenstände der Camper zu denen PKWs, Zelte und Bauwagen gehören. Die Camper übernachten hier nicht nur in ihren mitgebrachten Räumlichkeiten, sondern protestieren gegen die bevorstehende Baumfällaktion. Als die Bauaufsichtsbehörde Wind davon bekommt, fragt sie sich was sie dagegen tun kann. Da die Fallfrage so offen war, fingen wir direkt an mögliche Ermächtigungsgrundlage zu sammeln. Noch bevor zu einer kamen, fragte uns der Prüfer, weshalb eine Ermächtigungsgrundlage von Nöten ist. Wir beantworteten die Frage mit dem Vorbehalt des Gesetzes, welches sich aus Art. 20 III GG ergibt. Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes darf die Verwaltung nur auf Grundlage eines Gesetzes tätig werden. Dann stellte er die Frage, ob man immer eine Ermächtigungsgrundlage für das staatliche Handeln benötigt. Darauf erwiderten wir, dass bei einem Eingriff in Rechte der Bürger eine Ermächtigungsgrundlage stets erforderlich und bei begünstigenden Handlungen dies nach herrschender Lehre nicht von Nöten ist. Dann fragte er wieso es bei diesen nicht von Nöten ist.
Wir beantworteten diese Frage damit, dass sich die Mittel für die Subventionen aus dem Landeshaushaltsplan ergeben und dieses ausreicht. Dann kam einer auf die Zwei-Stufen-Theorie zu sprechen, bei der der Prüfer etwas überrascht reagierte, da diese eigentlich nichts mit dem Vorbehalt des Gesetzes zutun hat. Der Prüfer fragte dann, wie er auf die Zwei-Stufen Theorie kommt und wann diese überhaupt anzuwenden ist. Eine taugliche Antwort hierauf bekam er nicht. Vielmehr erklärte er die Zwei-Stufen- Theorie und machte ein Beispiel an ihr. Der Prüfer immer noch unzufrieden, fragte dann den nächsten Kandidaten, wann denn die zwei Stufen Theorie anzuwenden ist. Auch er konnte hierauf keine richtige Antwort geben, sodass der Prüfer die Frage einfach unbeantwortet und somit stehen ließ. Ich glaube er wäre zufrieden gewesen, wenn man kurz erklärt hätte, dass diese insbesondere bei der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges wichtig ist und hier dann anhand des „Ob“ und „wie“ entschieden wird, ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Der Prüfer kam dann wieder auf den Fall zu sprechen und fragte hier nach möglichen Ermächtigungsgrundlagen. Sodann kamen wir auf §§ 60, 61 I 2 BauGB zu sprechen. Er fragte uns dann, ob die Bauaufsichtsbehörde denn tatsächlich zuständig ist. Nach einigen Sekunden Schweigen und den fraglichen Gesichter unsererseits half uns der Prüfer, indem er und sagte, dass wir auf das Verhalten abstellen sollten. Bezogen auf das Kampieren hätte man durchaus, die Bauaufsichtsbehörde als zuständige Behörde in Betracht ziehen können. Bezugnehmend auf die Demonstration hingegen die Polizei, die ja zuständig für Versammlungen ist. Dann wollte der Prüfer wissen, ob es sich hier um eine Versammlung nach Art. 8 GG handelt, sodass wir letztendlich auf den Versammlungsbegriff zu sprechen kamen. Da diese unproblematisch vorlagen, kamen wir schnell zu dem Entschluss, dass grundsätzlich eine Versammlung vorliegt. Der Prüfer machte uns dann auf das Problem aufmerksam, ob man trotzdem von einer Versammlung sprechen kann, wenn die Personen auch dort kampieren. An dieser Stelle war es ihm wichtig, dass wir frei diskutieren und unsere Pro und Contra Argumente vorbringen und diese begründen. Contra: Zumindest vorübergehendes Verweilen – Nutzung als Schlafplatz entspricht nicht dem Zweck einer klassischen Versammlung – die mitgebrachten Gegenstände PKW, Bauwagen, Zelte Pro: – Hauptzweck ist die Meinungskundgabe – Nicht unüblich, dass Gegenstände mitgebracht werden zur Versammlung – Dauerhaftigkeit und das Verweilen kein Argument gegen Versammlung unter Berücksichtigung der Sinti und Roma Entscheidung kurz zusammengefasst: Auch hier haben die Sinti und Romas protestiert mit ihren mitgebrachten Gegenständen, zu denen insbesondere Autos und Wohnmobile gehörten. Das Gericht entschied dann dass eine Versammlung vorlag, da auf den Autos Plakate angebracht wurden und der Hauptzweck in der Meinungskundgabe lag. Sodann wollte der Prüfer von uns wissen, woran wir jetzt das Vorliegen einer Versammlung festmachen. Wir beantworteten die Frage mit dem Hauptzweck der Nutzung der Gegenstände. Er war mit dieser dann letztendlich zufrieden und stellte dann die Frage, an wen sich die zuständige Behörde wenden könnte. Auch hier unterschieden wir zwischen der Bauaufsichtsbehörde und der Polizeibehörde. Wir stellten zunächst anhand der Störereigenschaft aus dem Polizeirecht fest, dass sowohl A als auch die Camper Verhaltensstörer sind und man somit gegen beiden vorgehen könne. Allerdings arbeiteten wir heraus, dass die Bauaufsichtsbehörde gegen A, der das Grundstück den anderen frei zur Verfügung stellt und somit anders nutzt, hervorgehen kann und die Polizei gegen die Camper. Da nach 40 Minuten die Prüfung vorbei war, kamen wir gar nicht zu einer Prüfung der von uns zuvor genannten Ermächtigungsgrundlage (§§ 60, 61 I 2 BauGB).
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