Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Saarland vom August 2016

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom August 2016 im zweiten Staatsexamen im Saarland. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächtnisprotokoll:

In der Klausur ging es um eine Allgemeinverfügung, mit der (einer) Rockergruppierung(en) untersagt wurde, auf einer Kirmes zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten ihre Kutten und sonstigen Bekleidungsstücke, die mit Abzeichen, Emblemen, Colours, Schriftzügen oder sonstigen Kennzeichnugen versehen sind, zu tragen.
Rechtsgrundlage für den Erlass der Allgemeinverfügung war § 14 Abs. 1 OBG NRW. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Die Antragsgegnerin nahm an, dass es durch das Tragen der jeweils charakteristischen Kleidungs- und Ausrüstungsgegenstände auf der Kirmes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden am Schutzgut der öffentlichen Sicherheit kommen wird. So durch gewalttätige Auseinandersetzungen, wenn Angehörige rivalisierender Gruppierungen aufeinander stoßen, die angesichts ihrer Uniformiertheit als solche erkennbar in Erscheinung treten und die sich durch das entsprechende uniformierte Auftreten der jeweils rivalisierenden Gruppe provoziert fühlen. Konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben sich v. a. aus der Lageentwicklung und Gefährdungsbewertung des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen zur dortigen Rockerkriminalität , auf die die Antragsgegnerin in ihrer Allgemeinverfügung Bezug nimmt.
In Zusammenhang mit der Rockerkriminalität komme es zur Verwirklichung von schwersten Gewaltdelikten. Die Gruppierungen verfügten über Zugang zu Waffen unterschiedlichster Art. Sowohl bei vorbereitet erfolgenden Auseinandersetzungen als auch bei spontanen Gewalttätigkeiten sei mit dem Einsatz von Waffen und sonstigen gefährlichen Gegenständen zu rechnen. Angesichts der latent hohen Gewaltbereitschaft sei auch zukünftig jederzeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern verfeindeter Gruppierungen zu rechnen. Dabei entstünden auch Gefahren für Dritte.
Anhaltspunkte, die die Plausibilität dieser polizeilichen Einschätzung in Frage stellen, sind nicht ersichtlich. Sie wird vielmehr untermauert durch eine Vielzahl an Vorfällen im Zusammenhang mit Rockern in den letzten Jahren und die in der Allgemeinverfügung im Einzelnen aufgeführt sind.

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