Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg im Februar 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Geprüft wurde zunächst folgender BGH Fall: BGH · Beschluss vom 2. August 2016 · Az. 2 StR 154/16
A überließ B sein Handy zu einem Telefonat. Der Steckte es anschließend ein und gab es nicht zurück. Ich habe hier den Diebstahl durchgeprüft und bin dann dazu gekommen, dass die Überlassung des Telefons eine Bloße Gewahrsamslockerung darstellte, eine Wegnahme also noch möglich war und daher der Tatbestand des Diebstahls erfüllt war.
Der Prüfer wandelte den Fall dann ab und wollte wissen, was sich ändert, wenn B das Handy bis zum Abend leihen wollte und es dann nicht zurückgab, wobei er dies die ganze Zeit vorhatte. Hier lag ein Betrug vor.
Dann ging es noch um einen Haustyrannenfall. F wurde von Ihrem Ehemann M über Jahre misshandelt. Nun saß er nach Beinamputation im Rollstuhl und fiel auf den Boden wo er einen Herzinfarkt erlitt.
Sie ergriff die Gelegenheit und würgte ihn mit einem Schal, wobei sie ihn töten wollte. Als er dann dort röchelnd vor ihr lag, kamen Gewissenbisse, sie ließ von ihm ab, klingelte beim Nachbarn und holte Hilfe. In der Zwischenzeit starb er. Die Rechtsmedizin konnte nicht mehr klären, ob er am Herzinfarkt oder am Würgen verstarb.
Wir prüften nun zunächst einen vollendeten Totschlag. Dann einen Rücktritt von einem versuchten Totschlag wegen des Würgens; das soll in der Konstellation wegen der in dubio Vermutung hinsichtlich des Taterfolgs möglich sein. Anschließend prüften wir einen versuchten Totschlag durch Unterlassen wegen des Herzinfarktes.
Eher Basisstoff aus dem 1. Examen, mit anständigen Definitionen waren bei ihm gute Bewertungen zu holen.
Prozessual stellte er noch Fragen zu den Fristen bei Berufung und Revision, was wäre, wenn das Berufungsgericht trotz Fristablauf die Berufungsverhandlung durchführt; was würde in der Revision passieren?
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