Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Mecklenburg-Vorpommern vom Februar 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
G ist Filialleiterin eines Modekaufhauses, welches zu einer Kette von mehreren Geschäften gehört. Sie ist mit ihrem Job unzufrieden und ärgert sich über ihre Vorgesetzten. Sie fordert ihre Freundin F auf, sich einige Sache aus dem Laden auszusuchen, welche sie dann mitnehmen dürfte, ohne bezahlen zu müssen.
Es wurde nach den in Frage kommenden Paragraphen gefragt. Jeder Prüfling konnte seine Gedanken ,,einwerfen“.
Begonnen wurde mit der Prüfung des § 242 STGB. Der Prüfer wollte die Fremdheit der Sache genau geprüft sehen. Dann wurde die Wegnahme geprüft und dort die Definitionen des Gewahrsames und des Bruchs. Intensiv ist der Prüfer auf die Frage des Gewahrsams eingegangen. Ob die Geschäftsführerin G den Gewahrsam hatte oder die Vorgesetzten.
Danach musste der Bruch abgelehnt werden, da G einverstanden war. Und die Frage wurde gestellt, ob G darüber verfügen konnte.
Im Rahmen der Unterschlagung wurde sehr ausführlich der Zueignungswille abgeprüft. Warum er im objektiven Tatbestand zu prüfen ist, obwohl der Wille eigentlich etwas Subjektives ist.
Dann sollten wir noch auf die Manifestationstheorie eingehen und warum diese bei der Unterschlagung denn so wichtig sei.
Der Betrug wurde sofort abgelehnt.
Im Rahmen der Prüfung der Hehlerei kam die Frage auf, wer diesen Tatbestand denn verwirklicht haben könnte. Geprüft wurde die Anstiftung der F durch G.
Dann wurde gefragt, ob die F der G beim sich zueignen geholfen hat oder eher die G der F und ob eine Tat eines anderen vorliegt.
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