Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Oktober 2016 im ersten Staatsexamen in Brandenburg. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächnisprotokoll:
Es handelt sich hierbei um die letztgeschriebene Klausur im Öffentlichen Recht vom 28.10.2016.
Die Aufgabe bestand aus 2-3 Teilen (dabei 1 Frage zum 1. Teil und 1 Frage zum 2 – anschließend noch einmal eine Frage zur Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 I 1 VwGO).
Im ersten Teil ging es so ziemlich genau um die BverfG-Entscheidung: 2 BvE 4/14 vom 03.05.2016 (hierzu auch diverse Veröffentlichungen, insb RÜ etc.). Gefragt war nach den Erfolgsaussichten eines Antrags vor dem BverfG von den Fraktionen der Opposition zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (nach Ablehung durch den BTag) im Wege eines Organstreitverfahrens. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet (ergibt sich alles aus der obig dargelegten Entscheidung).
Der 2. Teil (unabhängig vom 1.) behandelte eine unzulässige (verdeckte) Parteienfinanzierung nach dem AbgG. Gefragt war danach, ob die betreffende erfolgte Zahlung durch die Behörde zurückgefordert werden könne, aus Referendarsicht. Genannt wurde der 49a VwVwfg und gefragt ob dieser statthaft wäre (dann nach 48/49 VwVfG) – str. in Abgrenzung zum allg öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch). Insb der § 50 AbgG sei hier angeführt.
Zuletzt, war wie bereits geschrieben, nach der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 I 1 VwGO gefragt. Hier war insb die Zwei-Stufen-Theorie, sowie die Kehrseitentheorie anzuführen.
Ich hoffe, ich konnte behilflich sein. Viel Erfolg!
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