Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland im März 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Wir waren bei der Prüfung nur zu Dritt. Der Prüfer kam zu Beginn der Prüfung auf das rund eine Woche vorher ergangenes Urteil des Kammergerichts Berlin zu sprechen. Dies betraf ein illegales Autorennen am Kurfürstendamm in Berlin. Es sollte kurz wiedergegeben werden worum es im Wesentlichen ging.
Zwei Autofahrer fuhren mit 170 km/h innerorts auf dem Kurfürstendamm über mehrere rote Ampeln. An einer Kreuzung raste eines der Fahrzeuge in einen Jeep, der bei Grün die Kreuzung überqueren wollte. Durch den Aufprall verstarb der Fahrer es Jeeps augenblicklich. Die beiden Raser wurden nicht bzw. nur leicht verletzt. Das Kammergericht verurteilte beide Raser wegen Mordes in Mittäterschaft. Die beiden hätten den Tod anderer billigend in Kauf genommen, also mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, und ihre Autos während des Rennens nicht kontrollieren können, was sie zu „gemeingefährlichen Mitteln“ gemacht habe. Entscheidend seien dabei die Umstände des Einzelfalls gewesen, wie z.B. auch die erheblich überschrittene Höchstgeschwindigkeit. Bislang wurden Teilnehmer illegaler Autorennen immer wegen fahrlässiger Tötung verurteilt.
Zunächst sollte erläutert werden, welche Delikte bei illegalen Autorennen in Betracht kommen.
Hier war zunächst an § 222 StGB die fahrlässige Tötung zu denken. Der Prüfer verlangte die Fertigung eines Obersatzes. Es kam ihm dabei im Wesentlichen darauf an, dass sich das Handlungsunrecht der Tat darin widerspiegelt und keine unnötigen Ausführungen darin zu finden sind.
Im Folgenden verlangte er im Hinblick auf den Mord gem. § 211 StGB erneut einen Obersatz. Hier war ihm besonders wichtig, dass jeder Täter einzeln zu prüfen ist und die Erläuterung warum dies der Fall ist. Nur einer der Täter war mit dem Jeep zusammengestoßen. Dieser Tatbeitrag des Tatnäheren müsste dem anderen Täter zurechenbar sein.
Dann wollte der Prüfer wissen, was unter lebenslanger Freiheitsstrafe zu verstehen ist.
Hier wollte der Prüfer darauf hinaus, dass nach 15 Jahren Haft die Möglichkeit besteht, ein Gnadengesuch zu stellen. In rechtlicher Hinsicht geht es dabei um eine Haftprüfung. Danach kann bei Vorliegen der Voraussetzungen, die Vollstreckung der Reststrafe ausgesetzt werden.
Daran anknüpfend wollte er von den Schwerpunkts Prüflingen wissen, warum eine Aussetzung teilweise auch erst nach 17 Jahren erfolgen kann. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht die besondere Schwere der Schuld feststellt. Eine Meldung des Prüflings, der nicht im Schwerpunkt geprüft wurde, nachdem die anderen beiden nicht auf Anhieb die Antwort wussten, ignorierte er.
Danach wollte er die Meinung der Prüflinge zu dem Urteil des KG Berlins wissen.
Der Prüfer schilderte dann einen weiteren Sachverhalt:
Ein Mädchen befindet sich im C&A und schneidet die Etiketten (keine Sicherungsetiketten) zweier Kleidungsstücke im Wert von jeweils 15 Euro ab und nimmt die Kleidungsstücke an sich. Schließlich verlässt sie das Kaufhaus, ohne die Kleidungsstücke zu bezahlen. Wenige Meter nach Verlassen des Kaufhauses wird sie vom Kaufhausdetektiv gestellt. Sie äußert sich zu den Geschehnissen, dass sie von ihrer Freundin zur Mitnahme der Kleidungsstücke angestiftet worden sei. Sie habe die Kleidungsstücke bezahlen wollen.
Strafbarkeit des Mädchens?
In Betracht kommt ein Diebstahl gem. § 242 Abs. 1 StGB.
Auch hier war zunächst die Bildung eines Obersatzes gefragt.
Ein besonders schwerer Fall gem. § 243 Abs.1 Nr. 2 StGB kommt aus zweierlei Hinsicht nicht in Betracht. Es handelt sich hier zum einen nicht um Sicherungsetiketten und zum anderen ist der besonders schwere Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht, vgl. § 243 Abs.2 StGB. Unter 30 Euro ist von einer Geringwertigkeit auszugehen. (Auf dieses Wissen schien er Wert zu legen)
Sodann sollten die Tatbestandsmerkmale ordentlich definiert und subsumiert werden. Im objektiven Tatbestand wurde der Gewahrsam intensiver besprochen. Der Gewahrsam wird durch die Verkäuferinnen und den Geschäftsführer ausgeübt. Hier kamen wir darauf zu sprechen, dass sich die Verkäuferinnen letztlich keine Gedanken über Gewahrsam machen. Das ihnen die Kleidungsstücke eigentlich egal sind, sie sich keine Gedanken machen und der Herrschaftswille daher an sich zu bezweifeln ist. In diesem Zusammenhang kam er auch noch einmal auf das KG Berlin-Urteil zu sprechen.
Zuletzt sollte die Zueignungsabsicht definiert und subsumiert werden und die verschiedenen Vorsatzformen sollten definiert werden.
Schließlich wollte der Prüfer wissen, welche Möglichkeiten die StA jetzt hat.
Anklage, Erlass eines Strafbefehls, Einstellung (augenzwinkernd der Kommentar „wir stellen nie ein“)
Was wäre hier sinnvoll? Wegen der Geringwertigkeit, keine Vorstrafen etc. Strafbefehl nach §§ 407 ff. StPO. Dieser wird an das Gericht geschickt. Welche Strafe (die Dame ist arbeitslos)? 10 Tagessätzen zu 10 Euro festgesetzt.
Welche Möglichkeiten hat sie gegen den Strafbefehl vorzugehen: Einspruch gem. § 410 StPO.
Der Prüfer sponn den Sachverhalt weiter: Die Angeschuldigte erscheint zur Verhandlung nicht. Der Einspruch würde verworfen, vgl. §§ 412, 329 StPO.
Dagegen stünden ihr die Rechtsmittel der Berufung gem. §§ 312 ff. StPO und der Sprungrevision, vgl. § 335 StPO zu.
Für die Schwerpunktkandidaten wurde ein kleiner Zusatzfall aus seiner Praxis gestellt:
Fahrlässige Trunkenheitsfahrt, § 316 StGB und Fahrerflucht gem. § 142 StGB wurden verwirklicht. Nach Zusammenstoß Weiterfahrt in betrunkenem Zustand.
316 StGB wurde gegen Auflage eingestellt. In Bezug auf § 142 StGB wurde verurteilt.
Wieso legt der Angeklagte Revision ein? Rechtsverletzung. Hier sollte erkannt werden, dass nach dem Zusammenstoß durch die Weiterfahrt im betrunkenen Zustand eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt gem. § 316 Abs.1 StGB verwirklicht wurde. Aufgrund des prozessualen Tatbegriffs gem. § 264 StPO liegt hier eine einheitliche Tat vor, sodass eine Teileinstellung nicht möglich war.
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