Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen vom Februar 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Zivilrecht | 9 | 13 | 10 | 9 | 11 |
Strafrecht | 8 | 12 | 9 | 9 | 10 |
Öffentliches Recht | 7 | 12 | 7 | 11 | 10 |
Endnote | 8,7 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Betrug, Diebstahl, Raub/räuberischer Diebstahl, Strafantrag, Geringwertigkeit von Sachen
Paragraphen: §263 StGB, §242 StGB, §244 StGB, §252 StGB, §250 StGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer teilte den Sachverhalt aus, laut dem T den O um dessen Handy bat, um „mal kurz zu telefonieren“. Dabei plante er bereits, das Handy nicht zurück zu geben. Nach dem Telefonat steckte T es mit den Worten „schönes Gerät“ in seine Tasche und ging weg. O lief hinterher und forderte T auf, das Handy wieder herauszugeben.
T, der dem O körperlich überlegen war, antwortete aber, er solle ihn in Ruhe lassen, sonst passiere noch etwas. Daraufhin ließ O den T gehen.
Als T später von der Polizei festgenommen wurde stellte diese fest, dass er ein Schweizer Taschenmesser in seinem Rucksack hatte.
Der Prüfer wollte zunächst wissen, wie in eine strafrechtliche Prüfung einzusteigen ist. Dabei war auf die Einteilung in Tatkomplexe einzugehen. Als Begründung wollte er hören, dass dadurch später die Konkurrenzen leichter zu bestimmen sind.
Die Prüflinge erklärten, dass sie mit dem schwersten Delikt beginnen würden. Auf die Frage hin, was sich bei mehreren Beteiligten ändern würde, erörterten wir § 25 StGB und die Möglichkeit des Vorliegens von mehraktigen Delikten.
Wir begannen die Prüfung mit Betrug gem. § 263 I StGB, wobei insbesondere das Merkmal der Vermögensverfügung und die Voraussetzung der Unmittelbarkeit der Vermögensverfügung problematisiert wurden.
Mangels Unmittelbarkeit lehnten wir § 263 I StGB ab und prüften einen Diebstahl gem. § 242 StGB. Dabei kam es besonders auf den Zeitpunkt der Wegnahme an, die durch das In-die-Tasche-Stecken des Handys vorgenommen wurde. Dabei hatte T eine Gewahrsamsenklave gebildet.
Dann prüften wir die Qualifikation nach §244 I Nr.1a StGB, wobei insbesondere die Definition des gefährlichen Werkzeugs wichtig war. Der Prüfer wollte vor allem darauf hinaus, dass es problematisch sein und der Tatbestand zu sehr ausufern könnte, wenn hierbei auch
Alltagsgegenstände einbezogen wären. Außerdem sollte der Begriff des „bei sich Führens“ und die
Frage der Notwendigkeit eines Verwendungsvorbehaltes diskutiert werden. Als nächstes prüften wir § 252 StGB, wo ähnliche Probleme auftraten und auch noch einmal diskutiert wurden. Hier sollte auch auf den Finalzusammenhang zwischen Wegnahme und Drohung eingegangen werden. Dann warf ein Prüfling die Qualifikation nach § 250 I Nr.1a StGB auf, woraufhin der Prüfer eine Begründung für diesen Vorschlag hören wollte.
Außerdem wurden noch der Unterschied zwischen Vollendung und Beeidigung und die Frage der Möglichkeit der sukzessiven Mittäterschaft besprochen.
Am Ende der Prüfung wurde noch kurz angesprochen, ob sich etwas an dem Fall ändern würde, wenn das Handy nur 30 € wert wäre. Diesbezüglich wurde auf eine mögliche Erforderlichkeit eines Strafantrags aufgrund von § 248a StGB eingegangen, zu diesem Zeitpunkt war jedoch für ausführlichere Ausführungen kaum mehr Zeit, sodass nur noch auf die Grenze der Geringwertigkeit eingegangen wurde.
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