Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im März 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer teilte zunächst einen ausgedruckten (etwas längeren) Sachverhalt aus. Dieser wurde nach der Prüfung wieder eingesammelt und war wie folgt:
„A ist Filialleiter einer X-Bank, die zum Gesamtkonzern der Y-Bank gehört. Die Y-Bank hat interne Vorgaben darüber, welche Voraussetzungen für die Vergabe von Krediten einzuhalten sind. Unter anderem ist der Filialleiter verpflichtet eine schriftliche Bestätigung des Vorstands der Y-Bank im Voraus einzuholen. Der A vergab ein Darlehen an eine Gesellschaft in Höhe von 600.000 Euro. Zum Zeitpunkt der Kreditvergabe war bereits klar, dass die Gesellschaft aufgrund der schwierigen finanziellen Lage, den Kredit nicht vollständig würde zurück bezahlen können.
Die Ermittlungsbehörden ermittelten gegen den A wegen des Verdachts der Untreue nach § 266 StGB und hatten unter anderem den gesamten E-Mail-Verlauf des A erfasst. Die Mails waren auf einer Festplatte abgespeichert. Nach Stichprobenartigen Untersuchungen der Mails befand man die Mails als nicht hilfreich für den Fall. Die Stichprobenartig untersuchten Mails wurden ausgedruckt und mit zur Akte genommen.“
Zunächst wurden die einzelnen Voraussetzungen der Untreue durchgesprochen. Dies wurde insbesondere im Hinblick darauf gerichtet, welche Informationen sich möglicherweise aus den Mails ergeben könnten, die für den Beschuldigten positiv oder negativ sein könnten. Hierbei war nicht immer eindeutig worauf der Prüfer hinaus wollte.
Im nächsten Schritt ging es um die Frage, wie der Verteidiger an die Mails kommen kann. Hierbei wurde intensiv über das Akteneinsichtsrecht gesprochen. Letztlich war darauf abzustellen, dass nur die ausgedruckten Mails Teil der Akte sind, während die Festplatte als Beweismittel nicht Teil der Akte ist. (§ 147 StPO genau lesen!)
Der Prüfer ließ sich in diesem Zusammenhang auch die Beweismittel (SAPUZ) aufführen.
Gegen Ende ging es dann noch darum, wer nach welchen Vorschriften verpflichtet ist, welche Tatsachen zur Erheben (Strafprozessuale Grundsätze).
Zwischendurch wurden auch Beweisverwertungs- und Erhebungsverbote besprochen.
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