Dieser Fall beschäftigt sich mit den Problemen des Eigentumsvorbehaltskaufs, dem verlängerten Eigentumsvorbehalt und dem Factoring.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 08.05.2017 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
Computerfreak C hat sich entschieden, auf eigenen Füßen zu stehen. Daher eröffnet er einen Computershop, in dem er sowohl fertige Computer verkauft als auch Reparaturen durchführt.
Die Ladeneinrichtung kauft er bei M, wobei die beiden vereinbaren, dass C die Möbel erst bezahlt, wenn er die ersten Einnahmen hatte, das Eigentum aber erst mit der Bezahlung auf C übergeht.
Wie ist diese Abrede rechtlich ausgestaltet und warum machen die beiden das?
Abwandlung 1:
Die Fertiggeräte kauft C bei seinem Großhändler G. Da er aber noch keine Einnahmen hat, vereinbaren C und G, dass C die Ware erst bezahlt, wenn er die ersten Geräte verkauft hat. Bis dahin behält sich aber G auch das Eigentum vor.
- Ist er hierdurch ebenso gesichert wie M? Welche Probleme ergeben sich?
- Wie kann man diesen Problemen begegnen? Wie ist dies rechtlich ausgestaltet?
Abwandlung 2:
C geht zunächst zur Bank B, um ein Existenzgründungsdarlehen aufzunehmen. Da er sonst keine Sicherheiten zu bieten hat, tritt er der B die zukünftigen Forderungen gegen seine Kunden K ab. Danach kauft er – wie gehabt – die Ware bei G ein. Nachdem C diese Ware nicht bezahlt, verlangt G nunmehr die Auszahlung der Entgelte von der Bank B, bei der C sein Konto hat. Stehen ihm diese zu?
Abwandlung 3:
Nachdem die Geschäfte gut laufen, die Kunden aber nur sehr zögerlich zahlen, ist C die Durchsetzung im Einzelfall leid und verkauft der Bank D seine Forderungen im Rahmen eines Factoring-Vertrages. Da er das erlangte Geld aber für einen Hauserwerb ausgibt, zahlt er wiederum die Forderungen des G nicht. Hat G in diesem Fall einen Anspruch gegen die D auf Auszahlung der Entgelte?