Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW im März 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im März 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 53,25 45,7 23,2 30,07
Aktenvortrag 10 8 6 9
Prüfungsgespräch 13 9 8 11
Endnote 10,22 8,07 5,32 7,27
Endnote (1. Examen) 12,27

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Mediation, gütliche Einigung, Gesamtschuldnerinnenausgleich

Paragraphen: §426 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann mit ganz allgemeinen Fragen zu seinem Spezialgebiet (welches er jedoch bislang nie in dieser Form abgeprüft hatte): einvernehmliche Streitbeilegung!
Zunächst wurden verschiedene Ideen hinsichtlich vorprozessualer Alternativen gesammelt: gütliche Einigung mittels Vergleich (§ 779 BGB), Mediation, Schlichtung. Er fragte vermehrt danach, warum sich denn Parteien, die unterschiedliche Ansichten haben, auf einmal einigen sollten, sei es nun weil ein Dritter (Mediator) eingeschaltet wird, oder nicht. Bei dieser Frage, die etwas unklar gestellt war, blieben wir recht lange verharren. Ihm ging es darum herauszustellen, dass durch Förderung der Kommunikation zwischen den Parteien uU Ergebnisse erzielt werden können, mit denen beide Parteien leben können und von denen sie ggfs. gar nicht wussten, dass es sie gibt.
Sodann wechselten wir zu Möglichkeiten der einvernehmlichen Streitbeilegung im Prozess:
Prozessvergleich, übereinstimmende (!) Erledigungserklärung, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil, Klagerücknahme. Diese besprachen wir kurz, ohne ins Detail zu gehen. Sodann fragte der Prüfer noch nach Möglichkeiten der Mediation im Zivilprozess (§§ 278, 278a ZPO).
Anschließend schilderte der Prüfer folgenden Fall (wie oben erwähnt leider etwas umständlicher und vor allem nicht chronologisch – Originalfall ist OLG Stuttgart, Urteil vom 26.01.2017 – 11 U 4/16):
Die Eheleute M und F wollen sich scheiden lassen. Um die Vermögensangelegenheit gütlich zu regeln, schließen sie einen Mediationsvertrag mit der Anwältin B. Im Rahmen des Mediationsverfahrens sollten auch die Vermögensangelegenheiten der Eheleute einer abschließenden Regelung zugeführt werden. Die B vereinbart mit den Eheleuten, dass die F ihren Versorgungsausgleich nicht vor Gericht geltend machen solle, sondern diesen vielmehr nach den (unverbindlich) geregelten Maßstäben erfolgen solle.
Auf Vorschlag der B beauftragt der M daraufhin eine Verfahrensanwältin, welche im Namen des M die Scheidung einreichen soll und zugleich vor Gericht erklären soll, dass kein Versorgungsausgleich stattfinden soll, da dieser zwischen M und F anderweitig geregelt wird. In der mündlichen Verhandlung, in dem die Verfahrensanwältin des M und die F persönlich anwesend sind, fragt der Richter, ob diese Formulierung heißt, dass F auf den Versorgungsausgleich verzichten wolle. Die Verfahrensanwältin bittet daraufhin den Anwalt K, welcher sich zufällig auf dem Flur des Gerichts befand, den Verzicht auf den Versorgungsausgleich für die Ehefrau E zu erklären (Anwaltszwang für Verzichtserklärung). Im Ergebnis tenorierte der Richter daher, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet.
Im Nachhinein kommt jedoch die iRd Mediation angedachte Einigung zwischen M und F nach den (unverbindlich) geregelten Maßstäben nicht zustande. Aufgrund des Verzichts steht F nun mit leeren Händen da. Sie nimmt daraufhin K in Regress, da dieser sie hätte aufklären müssen, was dies für Folgen hat, und sich auch nach den iRd Mediation erfolgten Abmachungen hätte erkundigen müssen. K muss zahlen, da es eine Verletzung seiner Pflichten war, (§§ 280 I, 675 ff. BGB) (dies hat der Prüfer quasi vorgegeben).
Frage: Was kann K nun machen? Er sieht ein, dass er an F zahlen muss, findet aber, er sei nicht allein verantwortlich! Wir gingen also auf die Suche nach Anspruchsgrundlagen gegen die B, denn diese war ja die einzige Person, die ggfs. etwas falsch gemacht hat.
1: §§ 280 I, 675 ff. BGB (SE aus dem Mediationsvertrag)?
(-), denn der Mediationsvertrag wurde zwischen M, F und B geschlossen, K war keine Partei. Die von mir vorgeschlagene Prüfung einer etwaigen Schutzwirkung zugunsten des K fand der Prüfer wohl sehr abwegig, ließ sich aber kurz auf das Gedankenexperiment ein und fand es letztlich zumindest nicht ganz fernliegend.
2: GoA, Delikt? (-), keinerlei Ansatzpunkte
3: Gesamtschuldnerinnenausgleich (§ 426 I BGB) bzw. § 426 II BGB?
Hier hakte der Prüfungsfluss etwas, da die Struktur des § 426 BGB nicht allen Prüflingen bekannt war. Da der Prüfer diesen bereits in früheren Prüfungen oftmals eingebracht hat, solltet ihr euch § 426 BGB wirklich noch einmal angucken (ist ja nicht viel, es reicht ein verständiges lesen der Norm und ggfs. einmal den Palandt aufschlagen). Ihm war sehr wichtig, dass erkannt wurde, dass es sich um zwei separate AGL handelt.
Erste Voraussetzung für beide Ansprüche ist jedenfalls, dass die B der F aus dem Mediationsvertrag haftet. Nachdem diese Haftung zunächst unterstellt wurde, um die Struktur des § 426 BGB weiter zu erläutern, prüften wir die Frage der Pflichtverletzung aus dem Mediationsvertrag dann zum Ende der Prüfung hin intensiv. Ausgangspunkt war §2 MediationsG sowie die nachfolgenden Normen, wobei es hier wirklich nur um ein Lesen der (wenigen) Normen und ein Argumentieren ging. Im Ergebnis bejahten wir eine Pflichtverletzung, da zwar keine rechtlich bindende Regelung Ziel einer Mediation ist, jedoch der Mediator die Waffengleichheit zwischen den Parteien sicherzustellen und bei fehlendem Rechtsbeistand einer Seite auf die rechtlichen Risiken hinzuweisen hat (Nebenpflichtverletzung, § 241 II BGB).

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