Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland im März 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Am Anfang der Prüfung stand wie zumeist die Frage nach aktuellen Geschehnissen. Da am vergangenen Wochenende die Landtagswahlen stattgefunden hatten stiegen wir mit diesem Thema in die Prüfung ein. Zunächst stellte der Prüfer die Frage nach den Wahlgrundsätzen. Ich nannte Art.
38 I GG und sagte, dass es auch einen gleichlautenden Art. in der Saarländischen Verfassung gäbe.
Er wollte diesen aber gar nicht genau bezeichnet haben. Wir gingen das auf die einzelnen Wahlgrundsätze ein und sprachen den ungeschriebenen Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl an.
Danach stiegen wir in das Landtagsgesetz ein. Er wollte wissen was passiert, wenn während der Wahlperiode ein Abgeordneter seine Partei verlässt, welche Auswirkungen dies auf die Sitze habe.
Des Weiteren wollte er wissen, wer nach einer Wahl die erste Sitzung eröffnet – Ältestenpräsident. Auch sprachen wir über die Funktionen des Präsidiums des Landtages.
Anschließend gingen zum Bundestag über. Wir sprachen über die Indemnität und Immunität von Abgeordneten, die Verfassungsorgane und deren Aufgaben.
Kurz gingen wir noch auf Beamte ein. Dieses Thema ist bereits aus älteren Protokollen ersichtlich.
Danach gingen wir zu einem vom Prüfer ausgeteilten Fall über. Es ging um ein Hausverbot, dass der Kläger aufgrund seines ungehaltenen Verhaltens einem Richter gegenüber erhalten hatte. Ich freute mich, dass es nun um ein bekanntes Thema ging, nämlich § 80 V VwGO. Wie sich aber im
Verlauf herausstellte kam es der Prüfer sehr wenig auf eine saubere Prüfung bzw. auf die einzelne Prüfungspunkte an, zumindest was die Zulässigkeit anbelangte. Im Verhältnis sprachen wir dann relativ lange über mögliche Ermächtigungsgrundlagen. Die formelle Rechtmäßigkeit wurde dann wiederum in Kürze abgehandelt und in der materiellen Rechtmäßigkeit gingen wir eigentlich nur auf Ermessen und Verhältnismäßigkeit ein.
Am Ende der Prüfung stellte er noch die aus den vorrangegangenen Protokollen bekannte Frage bzgl. der Nichtanwendungserlasse.
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