Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Polizeilicher Notstand (OVG Berlin-Brandenburg; Urteil vom 10.12.2015 – OVG 12 B 2.15) Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. Prüfungswissen: Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen Grundsätzlich kann nur derjenige Inanspruch genommen werden, der die Gefahr durch sein Verhalten selbst verursacht (sog. Verhaltensstörer) oder für eine Sache verantwortlich ist, von der eine Gefahr ausgeht (sog. Zustandsstörer). Ausnahmsweise ist jedoch auch die Inanspruchnahme nichtverantwortlicher Personen möglich.
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