Fall 3 – Partystimmung Hier gibt es die vollständige Lösung zum Fall vom 17.06.2016. Dieser Fall beschäftigt sich mit Grundfragen des Polizeirechts und des Landesimmissionsschutzrechts sowie den polizeilichen Standardmaßnahmen. Falls Ihr mit dem Fall nicht zurecht gekommen seid, könnt Ihr auch erstmal die Übersichten durcharbeiten, die angefügt sind und es dann nochmal versuchen, bevor Ihr Euch die vollständige Lösung anschaut. So habt Ihr einen größeren Lerneffekt. Lösung Fall 3 – Partystimmung
Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Gerichtsstand des Ergreifungsorts (OLG Stuttgart, 84; Beschluss vom 16.10.2015 – 4 Ws 338/15) Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. Prüfungswissen: Die örtliche Zuständigkeit nach der StPO (vgl. Helm: Grundzüge des Strafverfahrensrechts: die örtliche und funktionelle Zuständigkeit sowie der Instanzenzug, JA 2007, 272) Die in den §§ 7 ff. StPO enthaltene Regelung über die örtliche Zuständigkeit, der sog. Gerichtsstand, entscheidet darüber, welches Gericht im ersten Rechtszug sich…
Dieser Fall beschäftigt sich mit Grundfragen des Polizeirechts und des Landesimmissionsschutzrechts sowie den polizeilichen Standardmaßnahmen. Die Lösung zu diesem Fall wird am 20.06.2016 zur Verfügung gestellt! Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen. Fall 3 – Partystimmung Nachts um 01:00 Uhr erhält das für die kreisfreie Stadt G zuständige Polizeipräsidium einen Anruf, in dem sich…
Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Ruhendstellung der Pfändung (BGH; Beschluss vom 02.12.2015 – VII ZB 42/14) Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. Prüfungswissen: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Wegen einer Geldforderung kann in nach §§ 828 ff. ZPO auch in Forderungen vollstreckt werden, die der Schuldner gegen Dritte hat. Hierzu ist sind ein Pfändungsbeschluss und ein Überweisungsbeschluss erforderlich, wobei beide meist zusammen als sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergehen (sog. PfÜB).