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Prüfungswissen: Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, § 48 VwVfG

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Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Lauf der Jahresfrist für Rücknahme eines Verwaltungsaktes (OVG Berlin-Bbg in LKV 2011, 371) (OVG Berlin-Bbg.; Beschluss vom 20.06.2011 – 4 a N 9.11). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. I. Rücknahme rechtswidriger belastender Verwaltungsakte Nach § 48 I 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

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Prüfungswissen: Der Grundbuchberichtigungsanspruch, § 894 BGB

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Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Wirkung des stattgebenden Urteils über Grundbuchberichtigungsanspruch (OLG München; Beschluss vom 20.02.2012 – Wx 6/12). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. OLG MünchenDer Grundbuchberichtigungsanspruch setzt voraus, dass die Buchlage von der wirklichen Rechtslage zu Lasten des Anspruchstellers abweicht. Mit dem Grundbuchberichtigungs-anspruch soll daher keine Änderung der Rechtslage herbeigeführt, sondern das Grundbuch an die schon bestehende, dingliche Rechtslage angepasst werden. I. Unrichtigkeit des Grundbuchs Zunächst muss die Unrichtigkeit…

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Prüfungswissen: Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzug

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Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung:  Kündigung wegen Nichtzahlung erhöhter Betriebskostenvorauszahlung. (BGH in NZM; Urteil vom 18.07.2012 − VIII ZR 1/11). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. Nach § 543 II Nr. 3 BGB kann der Vermieter dem Mieter wegen Zahlungsverzugs kündigen, wenn der Mieter entweder – für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nichtunerheblichen Teils der Miete in Verzug ist (§ 543 II Nr. 3…

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Prüfungswissen: Der quasinegatorische Unterlassungsanspruch analog §§ 823, 1004 BGB

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Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung als „Winkeladvokat“ (OLG Köln; Urteil vom 18.07.2012 − 16 U 184/11). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. Der quasinegatorische Unterlassungsanspruch richtet sich gegen die drohende Beeinträchtigung „sonstiger Rechte“ und rechtlich geschützter Positionen. Da § 823 BGB nur eine Schadenskompensation vorsieht, eine Verletzungsabwehr aber gesetzlich in § 1004 BGB nur für Eigentumsverletzungen vorgesehen ist, liegt eine planwidrige Regelungslücke sowie eine vergleichbare…

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Prüfungswissen: Voraussetzungen für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen

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Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Beitreibung von Zwangsgeld nach Erfüllung einer Unterlassungspflicht (OVG Weimar; Beschluss vom 05.06.2012 – 1 EO 284/12). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. I. Erlass eines Leistungsbescheides Es muss ein Leistungsbescheid ergangen sein, der als Verwaltungsakt nach § 35S. 1 VwVfG zugleich auch der Vollstreckungstitel ist. Ausnahmsweise entbehrlich für Nebenforderungen – Zinsen – Kosten – Säumniszuschläge II. Bekanntgabe (vgl. § 41 VwVfG) Der Leistungsbescheid, aus dem…

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Prüfungswissen: Die Funktion der Grundrechte

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Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Grundrechtliche Vorgaben für versammlungsrechtliche Aufgaben (vgl. BVerfG in NVwZ 2014, 1453) (BVerfG; Beschluss vom 26.06.2014 – 1 BvR 2135/09). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. Die Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat, sondern enthalten neben einer Institutsgarantie auch Leistungs- und Teilhaberechte. Über eine Drittwirkung von Grundrechten sind sie auch über den Bereich staatlicher Gewalt hinaus im Privatrechtsverhältnis relevant.

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Prüfungswissen: Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

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Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Grundlage eines Arrestbefehls (vgl. BGH in NZM 2014, 511) (BGH; Beschluss vom 09.07.2014 – VII ZB 9/13). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. Wegen einer Geldforderung kann in nach §§ 828 ff. ZPO auch in Forderungen vollstreckt werden, die der Schuldner gegen Dritte hat. Hierzu ist sind ein Pfändungsbeschluss und ein Überweisungsbeschluss erforderlich, wobei beide meist zusammen als sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss…

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Prüfungswissen: Planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich

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Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Begriff des Einfügens in die nähere Umgebung (vgl. BVerwG in NVwZ 2014, 1246) (BVerwG; Beschluss vom 13.05.2014 – 4 B 38/13). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, so richtet sich die Zulässigkeit gem. § 30 BauGB nach den Festsetzungen des Bebauungsplans. Fehlt ein solcher, so beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB, wenn das Grundstück sich innerhalb…

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Prüfungswissen: Teilurteil, § 301 ZPO

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Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Zulässigkeit eines Teilurteils über Vertragsbestand bei Antrag auf Feststellung von Leistungspflicht (BGH; Beschluss vom 26.06.2014 − IX ZB 88/13). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. Auch das Teilurteil ist ein Endurteil. Allerdings wird hier nicht über die gesamte Klage entschieden. Es ist zum einen möglich, dass nur über einen Teil des Streitgegenstandes entschieden wird. Beispiel: Es wird ein Anspruch auf Schadensersatz wegen bereits eingetretener und wegen…

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Prüfungswissen: Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB)

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Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Keine Verwirkung für Gestattungswiderruf bei jahrzehntelanger Duldung (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1043) (BGH, Urteil vom 16.05.2014 – V ZR 181/13). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. 1. Allgemeines Während § 985 den Besitz des Eigentümers schützt, bietet § 1004 Schutz vor sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentums. Als sog. Quasinegatorischer Unterlassungsanspruch ist § 1004 analog anwendbar auf die sonstigen absoluten Rechte, welche von § 823 I BGB…

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