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Prüfungswissen: Grundzüge der Verwaltungsvollstreckung

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Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Gesamtbetrag bei Festsetzung mehrerer Zwangsgelder  (VGH Kassel in NVwZ-RR 2014, 505; Beschluss vom 28.01.2014 – 6 A 1875/13). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. I. Begriff: Verwaltungsvollstreckung umfasst die Durchsetzung von Geldforderungen der Verwaltung (z.B. aus einem Leistungsbescheid durch Sachpfändung) und die Durchsetzung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden sich vornehmlich in dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes oder des Landes (VwVG), aber auch…

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Prüfungswissen: Die Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO

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Die Fortsetzungsfeststellungsklage kommt im Zusammenhang mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Betracht, wenn der angefochtene oder begehrte Verwaltungsakt sich erledigt hat und daher nach § 43 II VwVfG keine Wirkungen mehr entfaltet, so dass weder die nachträglich Aufhebung noch der nachträglich Erlass des Verwaltungsaktes wegen des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen. Das Klagebegehren richtet dann im Wege einer Klageänderung, die nach § 91 I VwGO als stets sachdienlich möglich…

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Prüfungswissen: Verwaltungszustellung

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Soll die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes oder Widerspruchsbescheides durch förmliche Zustellung erfolgen, entweder weil man dies wünscht oder es gesetzlich vorgeschrieben ist, so richtet sich die Zustellung nach Bundesverwaltungszustellungs-gesetz und den korrespondieren Landesverwaltungszustellungsgesetzen der Länder. Es sind verschiedene Zustellarten vorgesehen. I. Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde, § 3 BVwZG 1. Allgemeines Wird der Post ein Zustellungsauftrag erteilt, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen…

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Prüfungswissen: Die Räumungsvollstreckung, § 885 ZPO

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885 ZPO regelt das Verfahren bei einer Zwangsvollstreckung auf Herausgabe, Überlassung oder Räumung einer unbeweglichen Sache, ist aber auch anwendbar auf die Herausgabe solcher beweglicher Sachen, die zu Wohnzwecken verwendet werden (z.B. Wohnwagen, Wohnmobil, nicht eingetragenes Schiff; vgl. Musielak-Lackmann, § 885 ZPO, Rn. 3). Der Gläubiger kann sein Interesse an der unbeweglichen Sache durch Räumung realisieren. Das Problem der Unauffindbarkeit stellt sich im Gegensatz zu beweglichen Sachen nicht. Bei der…

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Prüfungswissen: Aufbau einer Einziehungsklage

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I. Zulässigkeit der Klage 1. Sachliche und örtliche Zuständigkeit Die Zuständigkeit für den Einziehungsprozess beurteilt sich nach der Zuständigkeit für den Prozess des Schuldners gegen den Drittschuldner. Insofern gelten die üblichen Zuständigkeitsregeln (§§ 23, 71 GVG; §§ 12ff. ZPO) und nicht § 802 ZPO. Dies gilt auch für besondere Gerichtsständen, die für die Klage des Schuldners gegen den Drittschuldner begründet gewesen wären (z.B. ArbG nach § 2 I ArbG). 2….

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Prüfungswissen: Die Funktion der Grundrechte

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Die Grundrechts sind nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat, sondern enthalten neben einer Institutsgarantie auch Leistungs- und Teilhaberechte. Über eine Drittwirkung von Grundrechten sind sie auch über den Bereich staatlicher Gewalt hinaus im Privatrechtsverhältnis relevant. I. Grundrechte als Abwehrrechte Bei dem Schutz Freiheitsbereichs des Bürgers gegen staatliche Eingriffe handelt es sich um die primäre Funktion der Grundrechte. Es ist dem Staat untersagt, über die zulässigen Grenzen hinaus in den Gewährleistungsgehalt eines Grundrechts einzugreifen. II. Grundrechte als Institutsgarantie Grundrechtliche Gewährleistungen setzen bestimmte Rechtsinstitute…

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Prüfungswissen: Das P-Konto (vgl. Prof. Dr. Martin Ahrens: Das Pfändungsschutzkonto in NJW 2010, 2001)

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Als Pfändungsschutzkonto kann allein ein Girokonto eingerichtet werden, das zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr bestimmt ist, § 850 k VII, IX1 ZPO. Ausgeschlossen sind Spar- oder Tagesgeldkonten. Das Konto muss bei einem Kreditinstitut i.S. des § 1 I KWG bestehen, also bei einer Bank, einschließlich der Postbank, bei einer Sparkasse oder bei einem Kreditkartenunternehmen. Das Pfändungsschutzkonto soll den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner  unterhaltsberechtigten Angehörigen sichern. Kontoinhaber muss deswegen eine…

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Prüfungswissen: Der Begriff des Sachmangels, § 434 BGB

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I. Beschaffenheitsvereinbarung, § 434 I S. 1 BGB Mit der Entscheidung des Gesetzgebers für den subjektiven Fehlerbegriff in § 434 I 1 BGB ist klar, dass es vorrangig auf eine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien ankommt. Hierzu gehört neben der ausdrücklichen Vereinbarung über die Eigenschaften einer Sache auch all das, was der Verkäufer dem Käufer gegenüber als vorhandene Eigenschaften der Sache beschreibt, sofern der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung getroffen…

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Prüfungswissen: Die Protokollierung der Verfahrensverständigung

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Für das Verständigungsverfahren gilt die Protokollierungsregelung nach § 273 I a StPO, wonach sowohl der wesentliche Ablauf und auch der Inhalt sowie schließlich das Ergebnis der Verständigung in das Protokoll der Hauptverhandlung aufzunehmen sind. In den Urteilsgründen muss danach nur noch angegeben werden, dass eine Verständigung erfolgt ist (BGH NStZ 2010, 348; BGH NStZ 2011, 170). Ein Vertrauenstatbestand zugunsten des Angekl. wird erst dann geschaffen, wenn eine Zusage protokolliert ist….

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Prüfungswissen: Die Folgenbeseitigungsklage

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Die Folgenbeseitigungsklage steht insofern im Zusammenhang mit der Unterlassungsklage, als mit ihr die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen von Verwaltungshandeln begehrt wird. In Abgrenzung zur Verpflichtungsklage kommt es dabei nicht darauf an, ob die folgenträchtige Handlung als VA oder schlicht hoheitlich erfolgte; es ist lediglich entscheidend, ob die Folgenbeseitigung durch schlicht hoheitliches Handeln erfolgen soll. Allerdings ist zu beachten, dass der Grundsatz „dulde und liquidiere“ auch hier keine Anwendung findet, so…

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