Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Feststellungsklage gegen Schadensversicherer bei Unklarheiten über die Schadenshöhe (OLG Karlsruhe in BeckRS 2014, 13897, Urteil vom 05.06.2014 – 9 U 99/13). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. I. Allgemeines Nach § 256 ZPO kann Klage auf – Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, – auf Anerkennung einer Urkunde oder – auf Feststellung ihrer Unechtheit erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das…
I. Vollständiges Obsiegen/Unterliegen im Zweiparteienprozess Obsiegt eine Partei vollständig und unterliegt die andere vollständig, so hat die die unterliegende Partei gem. § 91 I ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Sie hat die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten (BGH in MDR 2014, 764; Urteil vom 30.04.2014 – VIII ZR 275/13). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. Die Regelungen des Sachmängelrechts geben dem Käufer daher primär einen Nacherfüllungsanspruch. Die Einzelheiten dazu regelt § 439 BGB. Im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs obliegt dem Käufer die Wahl zwischen – Mängelbeseitigung und – Neulieferung.
Ist der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und kann auch nicht an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten zugestellt werden, ist eine öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO möglich. Diese ist nach § 688 II ZPO allerdings im Mahnverfahren ausgeschlossen. Auch bei Unmöglichkeit oder mangelnder Erfolgsausicht kann öffentlich zugestellt werden. Dies gilt auch, wenn die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18…
I. Herleitung Die Lehre von der Geschäftsgrundlage hat historische Wurzeln in dem Institut clausula rebus sic stantibus, das besagt, dass jeder schuldrechtliche Vertrag nur so lange bindend sein soll, als die Verhältnisse, die für seinen Abschluss bestimmend waren, sich nicht von Grund auf geändert haben. Jede Verpflichtung soll also von vornherein nur unter dem Vorbehalt eingegangen sein, dass die maßgeblichen Verhältnisse unverändert Bestand hätten (vgl. BeckOK/Unberath, § 313, Rn. 2)
1. Zuständigkeit Für die Zwangsvollstreckung durch Zwangsversteigerung ist das Amtsgericht der belegenen Sache nach § 1 I ZVG als Vollstreckungsgericht zuständig. Dort entscheidet nach § 3 I i) RPflG der Rechtspfleger. 2. Ordnungsgemäße Antragstellung Die Zwangsversteigerung setzt nach § 15 ZVG den Antrag des Gläubigers voraus. 3. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen Auch hier müssen nach § 750 ZPO die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) vorliegen. Dem Antrag ist der Titel beizufügen Hier…
I. Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz, §§ 1975 ff BGB Absonderung des Nachlasses vom Eigenvermögen des Erben, Bestellung eines Verwalters II. Einrede der Dürftigkeit, §§ 1990 ff. BGB Mangels Masse wird kein Verwalter für Nachlass bestellt. Der Erbe verwaltet selbst. III. Vertrag Zwischen Erbe und Nachlassgläubiger
Nach § 80b I S. 1 VwGO endet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nicht nur mit der Bestandskraft eines Verwaltungsakts, sondern außerdem in einem bestimmten Zeitpunkt nach gerichtlicher Abweisung der Anfechtungsklage. Diese Befristung der aufschiebenden Wirkung gilt gemäß § 80b Abs. 1 S. 2 auch im Falle einer behördlichen Aussetzung der Vollziehung und einer gerichtlichen Herstellung der aufschiebenden Wirkung, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis…
Der Gläubiger hat nach § 802c ZPO auch ohne vorherigen ergebnislosen Sachpfändungsauftrag die Möglichkeit, den nach § 802e I ZPO zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Einholung einer Vermögensauskunft zu beauftragen.
I. Voraussetzungen 1. Sonderbeziehung zwischen den Hauptparteie Die Frage nach einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter stellt sich immer dann, wenn jemand einen Schaden erlitten hat, der aber in einem vertraglichen/vertragsähnlichen Verhältnis mit dem Schädiger steht, aber mit einer Person, die eine solche Beziehung zum Schädiger hat.