I. Beschaffenheitsvereinbarung, § 434 I S. 1 BGB Mit der Entscheidung des Gesetzgebers für den subjektiven Fehlerbegriff in § 434 I 1 BGB ist klar, dass es vorrangig auf eine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien ankommt. Hierzu gehört neben der ausdrücklichen Vereinbarung über die Eigenschaften einer Sache auch all das, was der Verkäufer dem Käufer gegenüber als vorhandene Eigenschaften der Sache beschreibt, sofern der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung getroffen…
Für das Verständigungsverfahren gilt die Protokollierungsregelung nach § 273 I a StPO, wonach sowohl der wesentliche Ablauf und auch der Inhalt sowie schließlich das Ergebnis der Verständigung in das Protokoll der Hauptverhandlung aufzunehmen sind. In den Urteilsgründen muss danach nur noch angegeben werden, dass eine Verständigung erfolgt ist (BGH NStZ 2010, 348; BGH NStZ 2011, 170). Ein Vertrauenstatbestand zugunsten des Angekl. wird erst dann geschaffen, wenn eine Zusage protokolliert ist….
Die Folgenbeseitigungsklage steht insofern im Zusammenhang mit der Unterlassungsklage, als mit ihr die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen von Verwaltungshandeln begehrt wird. In Abgrenzung zur Verpflichtungsklage kommt es dabei nicht darauf an, ob die folgenträchtige Handlung als VA oder schlicht hoheitlich erfolgte; es ist lediglich entscheidend, ob die Folgenbeseitigung durch schlicht hoheitliches Handeln erfolgen soll. Allerdings ist zu beachten, dass der Grundsatz „dulde und liquidiere“ auch hier keine Anwendung findet, so…
Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Feststellungsklage gegen Schadensversicherer bei Unklarheiten über die Schadenshöhe (OLG Karlsruhe in BeckRS 2014, 13897, Urteil vom 05.06.2014 – 9 U 99/13). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. I. Allgemeines Nach § 256 ZPO kann Klage auf – Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, – auf Anerkennung einer Urkunde oder – auf Feststellung ihrer Unechtheit erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das…
I. Vollständiges Obsiegen/Unterliegen im Zweiparteienprozess Obsiegt eine Partei vollständig und unterliegt die andere vollständig, so hat die die unterliegende Partei gem. § 91 I ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Sie hat die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten (BGH in MDR 2014, 764; Urteil vom 30.04.2014 – VIII ZR 275/13). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. Die Regelungen des Sachmängelrechts geben dem Käufer daher primär einen Nacherfüllungsanspruch. Die Einzelheiten dazu regelt § 439 BGB. Im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs obliegt dem Käufer die Wahl zwischen – Mängelbeseitigung und – Neulieferung.
Ist der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und kann auch nicht an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten zugestellt werden, ist eine öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO möglich. Diese ist nach § 688 II ZPO allerdings im Mahnverfahren ausgeschlossen. Auch bei Unmöglichkeit oder mangelnder Erfolgsausicht kann öffentlich zugestellt werden. Dies gilt auch, wenn die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18…
I. Herleitung Die Lehre von der Geschäftsgrundlage hat historische Wurzeln in dem Institut clausula rebus sic stantibus, das besagt, dass jeder schuldrechtliche Vertrag nur so lange bindend sein soll, als die Verhältnisse, die für seinen Abschluss bestimmend waren, sich nicht von Grund auf geändert haben. Jede Verpflichtung soll also von vornherein nur unter dem Vorbehalt eingegangen sein, dass die maßgeblichen Verhältnisse unverändert Bestand hätten (vgl. BeckOK/Unberath, § 313, Rn. 2)
1. Zuständigkeit Für die Zwangsvollstreckung durch Zwangsversteigerung ist das Amtsgericht der belegenen Sache nach § 1 I ZVG als Vollstreckungsgericht zuständig. Dort entscheidet nach § 3 I i) RPflG der Rechtspfleger. 2. Ordnungsgemäße Antragstellung Die Zwangsversteigerung setzt nach § 15 ZVG den Antrag des Gläubigers voraus. 3. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen Auch hier müssen nach § 750 ZPO die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) vorliegen. Dem Antrag ist der Titel beizufügen Hier…
I. Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz, §§ 1975 ff BGB Absonderung des Nachlasses vom Eigenvermögen des Erben, Bestellung eines Verwalters II. Einrede der Dürftigkeit, §§ 1990 ff. BGB Mangels Masse wird kein Verwalter für Nachlass bestellt. Der Erbe verwaltet selbst. III. Vertrag Zwischen Erbe und Nachlassgläubiger