Mit der Vollstreckungserinnerung werden konkrete Maßnahmen eines Vollstreckungsorgans mit der Begründung angefochten, die zu beachtenden Verfahrensvorschriften seien nicht eingehalten worden. Materiell-rechtliche Einwände können in diesem Verfahren nicht erhoben werden. 766 ZPO ist nur einschlägig, wenn eine Vollstreckungsmaßnahme vorliegt. Wurde eine Entscheidung getroffen, ist § 793 ZPO (Beschwerde) anzuwenden. Fraglich ist dabei allerdings, wann von einer Entscheidung i.S.d. § 793 ZPO auszugehen ist. Eine Entscheidung liegt nach h.M. dann vor, wenn…
Die Folgenbeseitigungsklage steht insofern im Zusammenhang mit der Unterlassungs-klage, als mit ihr die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen von Verwaltungshandeln begehrt wird. In Abgrenzung zur Verpflichtungsklage kommt es dabei nicht darauf an, ob die folgenträchtige Handlung als VA oder schlicht hoheitlich erfolgte; es ist lediglich entscheidend, ob die Folgenbeseitigung durch schlicht hoheitliches Handeln erfolgen soll. Allerdings ist zu beachten, dass der Grundsatz „dulde und liquidiere“ auch hier keine Anwendung findet, so…
Die Zulassung der Berufung ist nur für bestimmte Fälle vorgesehen, die in § 124 II VwGO normiert sind. Diese Aufzählung ist abschließend. Eine Zulassung aus anderen Gründen kommt nicht in Betracht. · Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ( § 124 II Nr. 1 VwGO) · Die Angelegenheit weist besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 II Nr. 2 VwGO) · Die Rechtssache hat grundlegende Bedeutung…
I. Allgemeines Grundsätzlich muss nach § 253 II Nr. 2 ZPO mit einem bestimmten Klageantrag geklagt werden, da die Klage sonst als unzulässig abgewiesen werden muss. In einigen Fällen ist es dem Kläger aber gar nicht möglich, die Klage schon zu beziffern oder den Klageantrag sonst zu konkretisieren, da ihm noch erforderliche Informationen hierzu fehlen, die allein der Beklagte zur Verfügung stellen kann.
Hinweis: Einführung in die Entscheidungsbesprechung: Kosten des Angebots der Leistung an den Schuldner als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung (BGH in WM 2014, 1389; Beschluss vom 05.06.2014 – VII ZB 21/12). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. Wird in einem Titel nur zu einer Leistung Zug-um-Zug gegen eine Gegenleistung verurteilt, so bedarf es jedenfalls keiner titelergänzenden Vollstreckungsklausel nach § 726 I ZPO ab. Es wird schon zuvor eine Vollstreckungsklausel erteilt.
I. Die einstweilige Anordnung als Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt nach § 123 V VwGO dann in Betracht, wenn §§ 80, 80a VwGO nicht eingreifen, weil im Hauptsacheverfahren die Anfechtungsklage nicht einschlägig ist, sondern eine Verpflichtungs-, Feststellungs- oder allgemeine Leistungsklage vorliegt. Lediglich in den Fällen der konkreten Normenkontrolle nach § 47 VwGO findet § 123 VwGO keine Anwendung, weil hier ein eigene Regelung getroffen wurde. Es gibt also keine Regelungslücke…
Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Gesamtbetrag bei Festsetzung mehrerer Zwangsgelder (VGH Kassel in NVwZ-RR 2014, 505; Beschluss vom 28.01.2014 – 6 A 1875/13). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. I. Begriff: Verwaltungsvollstreckung umfasst die Durchsetzung von Geldforderungen der Verwaltung (z.B. aus einem Leistungsbescheid durch Sachpfändung) und die Durchsetzung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden sich vornehmlich in dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes oder des Landes (VwVG), aber auch…
Die Fortsetzungsfeststellungsklage kommt im Zusammenhang mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Betracht, wenn der angefochtene oder begehrte Verwaltungsakt sich erledigt hat und daher nach § 43 II VwVfG keine Wirkungen mehr entfaltet, so dass weder die nachträglich Aufhebung noch der nachträglich Erlass des Verwaltungsaktes wegen des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen. Das Klagebegehren richtet dann im Wege einer Klageänderung, die nach § 91 I VwGO als stets sachdienlich möglich…
Soll die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes oder Widerspruchsbescheides durch förmliche Zustellung erfolgen, entweder weil man dies wünscht oder es gesetzlich vorgeschrieben ist, so richtet sich die Zustellung nach Bundesverwaltungszustellungs-gesetz und den korrespondieren Landesverwaltungszustellungsgesetzen der Länder. Es sind verschiedene Zustellarten vorgesehen. I. Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde, § 3 BVwZG 1. Allgemeines Wird der Post ein Zustellungsauftrag erteilt, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen…
885 ZPO regelt das Verfahren bei einer Zwangsvollstreckung auf Herausgabe, Überlassung oder Räumung einer unbeweglichen Sache, ist aber auch anwendbar auf die Herausgabe solcher beweglicher Sachen, die zu Wohnzwecken verwendet werden (z.B. Wohnwagen, Wohnmobil, nicht eingetragenes Schiff; vgl. Musielak-Lackmann, § 885 ZPO, Rn. 3). Der Gläubiger kann sein Interesse an der unbeweglichen Sache durch Räumung realisieren. Das Problem der Unauffindbarkeit stellt sich im Gegensatz zu beweglichen Sachen nicht. Bei der…